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Vermieter meldet Strom abGericht: Mieter kann Kostenersatz verlangenHat der Vermieter von Anfang an die Stromversorgung einer Wohnung auf seine Kosten übernommen und meldet er diese nach Jahren bei den Elektrizitätswerken ab, so kann der Mieter, der daraufhin selbst Kunde des E-Werks wird, seine Stromkosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann eine kleine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Wohn- und Geschäfthauses gemietet. Die Vermieterin, die andere Räume im Haus nutzte, berechnete ihm über Jahre hinweg nur die Grundmiete und keine gesondert ausgewiesenen Stromkosten; in der Wohnung befand sich auch kein Stromzähler. Die gesamten Energiekosten für das Haus bezahlt die Vermieterin selbst beim Versorgungsunternehmen. Nach elf Jahren meldete die Vermieterin das Haus von der Stromversorgung ab und beantragte einen Nutzerwechsel. Der Mieter musste daraufhin selbst Kunde des E-Werks werden, um weiterhin Strom zu haben. Die dafür anfallenden Kosten behielt er jedoch fortan von der Miete ein. Als die Vermieterin auf Weiterzahlung der vollen Miete bestand, traf man sich vor Gericht. Dieses gab dem Mieter Recht (AG Köln, Urt. v. 29.2.08; Az.: 201 C 557/07): Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der vollen Miete, denn der Mieter könne von ihr seinerseits die an das E-Werk gezahlten Stromkosten ersetzt verlangen. Vermieter seien zur Überlassung der Mietsache im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand verpflichtet, so das Gericht, und hierzu gehöre auch die Stromversorgung. Zwar seien Mieter für den Strombezug grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn in ihrer Wohnung aber kein eigener Zähler vorhanden sei, so könnten sie davon ausgehen, dass die Stromlieferung unmittelbar durch den Vermieter erfolge. Fehle außerdem – wie hier – eine vertragliche Vereinbarung darüber, dass Stromkosten auf den Mieter umgelegt würden, so seien sie als in der Grundmiete enthalten anzusehen. Dies gelte insbesondere dann, so der Amtsrichter, wenn der Vermieter die Stromkosten jahrelang getragen habe. Der Mieter habe den in der fehlenden Stromversorgung liegenden Mangel selbst beseitigen - d.h. sich beim Energieversorger anmelden - und der Vermieterin die für den Strom anfallenden Kosten in Rechnung stellen dürfen, so das Gericht. Köln, den 29.10.2008 Text ca. 46 Zeilen/ 50 Anschläge Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH, |
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