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Urteil: Arzt darf Injektionen an Medizinisch-Technische Assistentin delegierenDie Übertragung intravenöser Technetium-Injektionen auf eine erfahrene Medizinisch-Technische Assistentin (MTA) für Radiologie ist kein Behandlungsfehler, sofern eine Überwachung durch den Arzt erfolgt. Das hat das OLG Dresden entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine Patientin eine radiologische Praxis aufgesucht. Zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms wurde ihr eine Technetium-Lösung in die Vene der rechten Ellenbeuge injiziert. Die Injektion nahm die leitende Medizinisch-Technische Radiolo-gieassistentin (MTA) der Großpraxis vor. Infolge der Injektion kam es zu einer Blutung und schmerzhaften Verdickung. Später wurde eine Irritation des Nervus Medianus diagnostiziert, die auf eine Verletzung der Arteria Brachialis zurückzuführen war. Die Patientin, die später noch über zwei Jahre unter Nervenirritationen litt, verklagte die Arztpraxis auf Schmerzensgeld. Sie war der Meinung, die Injektion hätte von einem Arzt vorgenommen werden müssen. Darin, dass sie einer MTA übertragen wurde, liege ein Behandlungsfehler, für den die Praxis haften müsse. Das OLG Dresden sah das allerdings anders (Urt. v. 24.07.08 - 4 U 1857/07): Eine MTA einer radiologischen Großpraxis sei durchaus berechtigt, unter Aufsicht des Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen, so die Richter. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich – wie hier – um eine erfahrene und fachgerecht ausgebildete Kraft handle, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits zahlreiche gleichartige Injektionen verabreicht habe. Zwar gehöre ein solcher Eingriff zum Verantwortungsbereich des Arztes. Es handle sich aber nicht um eine Tätigkeit, die aufgrund ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit zwingend nur durch einen Arzt erbracht werden dürfte. Die Risiken, so die Richter, seien vielmehr mit denen einer Blutentnahme vergleichbar, die ebenfalls regelmäßig auf nichtärztliche Fachkräfte übertragen werden könne. Der Arzt sei allerdings dazu verpflichtet, sich von der Qualifikation seines Assistenzpersonals in der Injektionstechnik zu überzeugen und es zu überwachen. Dies sei hier aber auch erfolgt. Der verantwortliche Arzt sei persönlich in der Praxis anwesend gewesen und hätte erforderlichenfalls jederzeit eingreifen können. Es sei auch nicht festzustellen, so die Richter weiter, dass der MTA bei der Injektion selbst ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, für den die Praxis haften müsste. Auch bei größter Sorgfalt seien Nervenirritationen nicht immer vermeidbar. Bei der Injektion in eine Vene liege der Geschehensablauf in einem nicht voll beherrschbaren Risikobereich. Komme es zu einer Fehlinjektion, so sei diese nicht zwangsläufig auf einen Mangel an Sorgfalt zurückzuführen, so das Gericht. Der Fall liegt jetzt dem Bundesgerichtshof vor, der über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat. Köln, den 04.11.2008 Text ca. 50 Zeilen/ 55 Anschläge Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH, |
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