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Elektroheizungen: Aufklärungspflicht des Verkäufers über höhere HeizkostenDer Verkäufer von Heizgeräten muss einen Kunden, dem es er-kennbar darauf ankommt, mit deren Anschaffung Heizkosten zu sparen, darauf hinweisen, dass bei den in Rede stehenden Geräten der günstige Nachtstromtarif nicht mehr genutzt werden kann. Die Angabe im Verkaufsprospekt, dass es sich nicht um Nachtspeicheröfen handle, genügt insoweit nicht, entschied das OLG Koblenz in einem Urteil.Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, wollte ein Ehepaar, das sein Haus mit strombetriebenen Nachtspeicheröfen beheizte, zur Reduzierung der Heizkosten eine Umstellung auf Elektro-Flächen-Heizungen vor-nehmen. Sie wandten sich daher an einen Heizgerätehändler, der den Wärmebedarf für ihr Haus ermittelte und ihnen den Kauf von sechs Elektro-Flächen-Heizungen empfahl. Nach Erwerb und Inbetriebnahme der Geräte erlebte das Paar aller-dings eine böse Überraschung: Die neue Heizung konnte nicht mehr mit dem bisher genutzten günstigen Nachttarif betrieben werden, wodurch die Heizkosten nun nicht niedriger, sondern sogar bedeu-tend höher waren als zuvor. Die Kunden verlangten daraufhin em-pört die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Als der Händler sich weigerte, ging der Fall vor Gericht, und das OLG Koblenz entschied wie folgt (Az.: 10 U 304/07): Die Käufer könnten die Rückgängigmachung des Vertrages verlan-gen, da der Händler bei den Vertragsverhandlungen seine Aufklä-rungspflicht verletzt habe. Er wäre verpflichtet gewesen, so die Rich-ter, die Käufer über Umstände aufzuklären, von denen er wusste, dass diese für sie von wesentlicher Bedeutung für den Kauf waren. Dem Händler sei bekannt gewesen, dass die erwartete Heizkosten-ersparnis für das Ehepaar von ausschlaggebender Bedeutung für die Anschaffung neuer Geräte war. Er hätte die Kunden deshalb darüber informieren müssen, dass die neue Heizung nicht mit Nachtspeicherstrom betrieben werden konnte und deshalb selbst bei geringerem Stromverbrauch bedeutend höhere Heizkosten als zuvor entstehen konnten. Auch bei noch so günstigen Konditionen, so die Richter, sei der übli-che Tagstrom immer noch teurer als Nachtstrom. Da die volle Be-heizung eines Hauses mit Strom wirtschaftlich nur dann sinnvoll sei, wenn die erheblich billigeren Nachttarife genutzt werden könnten, wäre ein klarer und eindeutiger Hinweis darauf, dass dies bei den vorliegenden Geräten nicht möglich war, zwingend geboten gewe-sen. Der im Vertragsformular enthaltene Hinweis, es handle sich bei den Geräten nicht um Nachtspeicherheizungen, sei nicht ausrei-chend gewesen, um den Kunden eindeutig vor Augen zu führen, dass sie ihr Ziel einer Kostenreduzierung durch den Erwerb der neuen Geräte nicht erreichen konnten, so das Urteil. Köln, den 18.11.2008 50 Zeilen/55 Anschläge Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH, |
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