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Sturz in AutowaschanlageGericht: Betreiber haftet nichtDer Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Kunde dadurch erleidet, dass er beim Durchschreiten des Waschbogens auf Waschmittelresten ausrutscht und sich verletzt.
Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann eine automatische Waschanlage aufgesucht. Diese verfügte über ein Einfahrttor an der Rückseite des Gebäudes und ein Ausfahrtor an der Vorder-seite, an der sich auch der Eingang zum Verkaufsraum befand. Fahrzeuge mussten jeweils in die Waschhalle gefahren und dort vor dem Waschbogen abgestellt werden. Dieser bewegte sich nach Einführen der Waschkarte dann mit rotierenden Bürsten über das Fahrzeug hinweg. Zum Schluss wurde der Bogen je-weils wieder in die Ausgangsposition zurückgefahren. Der Mann fuhr mit seinem Pkw durch das Einfahrttor in die Waschhalle und stellte ihn vor dem Waschbogen ab. Dann stieg er aus und ging quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrttor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen, in dem er die Waschkarte kaufen wollte. Dabei rutschte er im Bereich des Waschbogens, wo sich auf dem Boden ein glitschiger Film aus Waschmittelrückständen und Feuchtigkeit gesammelt hatte, aus und verletzte sich am linken Sprunggelenk. Später verklagte der Kunde den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, jedoch ohne Erfolg (LG Bielefeld, Urt. v. 9.4.2008; Az.: 22 S 341/07): Es sei schon zweifelhaft, so die Richter, ob der Betreiber über-haupt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ganz typi-sche Gefahren einer Anlage würden nicht von der Verkehrssiche-rungspflicht erfasst. Der Nutzer einer Waschanlage müsse sich vielmehr darüber im Klaren sein und darauf einstellen, dass der Boden in der Halle durch Wasser und Waschmittel rutschig sei. Doch selbst, wenn der Betreiber zu besonderen Sicherungsmaß-nahmen verpflichtet gewesen wäre, so treffe den Autofahrer hier jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden, dass dies zu einem völligen Haftungsausschluss des Anlagenbetreibers führe. Statt aus der Einfahrt wieder heraus und außen um das Gebäude zum Verkaufsraum zu gehen, habe er bewusst den kürzeren Weg durch den Innenbereich der Waschhalle gewählt. Nach der Lebenserfahrung habe er aber damit rechnen müssen, dass es dort rutschig war. Darin, dass er gleichwohl die Abkürzung durch die Halle nahm, sei ein schwerwiegendes Verschulden zu sehen, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließe, so die Richter. Köln, den 18.11.2008 50 Zeilen/ 55 Anschläge Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH, |
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Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden.