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Neue Fenster mit schlechtem Schallschutz:

 Mieter kann Mangelbeseitigung verlangen

Führt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, so hat er dabei die geltenden technischen Normen einzuhalten. Tut er dies nicht, so kann darin ein Wohnungsmangel liegen, dessen Beseitigung der Mieter verlangen kann, so ein Urteil des Landgerichts Berlin.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte der Vermieter einer Berliner Altbauwohnung die bisherigen Kastendoppelfenster durch neue Isolierglasfenster ersetzen lassen. Laut einer mit dem Mieter getroffenen Modernisierungsvereinbarung sollte durch diese Maßnahme  unter anderem  ein  verbesserter Schallschutz erreicht  werden. Nach dem Fenstereinbau stellte der Mieter jedoch fest, dass der Verkehrslärm in seiner Wohnung nun lauter zu hören war als zuvor. Er wandte sich deshalb an den Vermieter und forderte diesen auf, den Schallschutz zu verbessern. Der weigerte sich jedoch und erklärte, in der Wohnung sei es auch vor dem Austausch der Fenster schon laut gewesen. Für die  Zukunft sei außerdem mit einer Verkehrsberuhigung und weniger Fahrzeuglärm in der Gegend zu rechnen, weshalb keine weiteren Schall-schutzmaßnahmen nötig seien.

Das LG Berlin gab jedoch dem Mieter Recht (Urt. v. 11.2.2008; Az.: 67 S 64/07). Laut Sachverständigengutachten hätten die neuen Fenster einen Schallschutz von nur 33 Dezibel, obwohl die DIN 4109 einen Wert von 38 Dezibel vorschreibe. Die Differenz von fünf Dezibel, so das Gericht, sei in der Wohnung auch sehr deutlich wahrnehmbar und stelle einen Mangel dar.

Ob in Zukunft  - wie der Vermieter behaupte – wirklich mit einer Verringerung des Verkehrslärms zu rechnen sei, spiele keine Rolle, denn es sei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Einbaus der neuen Fenster abzustellen. Es sei auch unerheblich, so das Gericht, ob es in der Wohnung bereits laut war, als diese noch mit den alten Fenstern ausgestattet war. Denn beim Einbau neuer Fenster seien in jedem Fall die Anforderungen aus den aktuellen technischen Normen einzuhalten. Dies sei praktisch ein Gegenwert für die Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter. Der Vermieter, so der Richterspruch, müsse den Schallschutz entsprechend den geltenden technischen Normen verbessern.

Köln, den 25.11.2008

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