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Unfall auf Hallenrodelbahn

Gericht: Betreiber muss vor Sprunghügel warnen

Ein willkürlich angelegter Sprunghügel in einer Hallenrodelbahn stellt eine atypische Gefahr dar, vor der der Betreiber der Anlage zu  warnen hat. Rodelnde sind aber insbesondere auf einer ihnen unbekannten Piste  gehalten,  so angepasst zu fahren, dass sie notfalls vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis abbremsen und ggf. anhalten können. Andernfalls trifft sie bei einem Unfall ein Mitverschulden, entschied das OLG Hamm.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mann in einer Skihalle eine Rodelbahn befahren, in deren Verlauf sich ein künstlich aufgeschütteter Sprunghügel befand. Der Rodler, der die Piste mit hohem Tempo hinabfuhr, hielt den Sprunghügel jedoch irrtümlich für einen Bremshügel aus lockerem Schnee. Er überfuhr ihn, hob mit dem Schlitten ab und brach sich beim Aufsetzen den zweiten Lendenwirbelkörper. Später verklagte er den Hallenbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und bekam vor dem OLG Hamm zum Teil Recht (Urt. v. 18.12.2007 - 9 U 129/06).

Der Sprunghügel sei mit dem Ziel, das Rodelvergnügen zu erhöhen, künstlich in den Verlauf der Hallenrodelbahn eingebaut worden, so die Richter. Es habe sich bei ihm um eine atypische Gefahr gehandelt, mit der der Nutzer einer Hallenrodelbahn ohne natürliche Unebenheiten nicht zu rechnen brauchte. Er hätte das Hindernis nur dann einkalkulieren müssen, wenn zu Beginn des Abfahrtshangs eine entsprechende Warnung bzw. ein Hinweis  vorhanden gewesen wäre. Ein solcher habe hier jedoch gefehlt. Er wäre, so die Richter, aber erforderlich gewesen, da die rechtzeitige und problemlose Erkennbarkeit des Schanzenhügels nicht gesichert gewesen sei. Insofern habe der Hallenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Den Verletzten treffe jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall, so die Richter weiter. Nach seinen eigenen Angaben habe er auf der Piste kein wintertaugliches Schuhwerk mit entsprechenden Profilsohlen, sondern normale Straßenschuhe getragen, mit denen sich ein Rodelschlitten nicht ausreichend lenken bzw. abbremsen lasse.  Außerdem, so die Richter, habe er den Schlitten in der schummrigen Halle, die er erstmals nutzte, einfach „gehen lassen“ und nach eigenen Angaben nach 50 bis 70 Metern Fahrstrecke schon „richtig Tempo drauf gehabt“, als plötzlich unvermittelt der Sprunghügel vor ihm aufgetaucht sei. Angesichts der schlechten Sichtverhältnisse hätte der Rodler aber Veranlassung gehabt, zumindest bei der ersten  Fahrt sein Tempo so zu wählen, dass ihm ein Abbremsen vor plötzlich auftauchenden Hindernissen noch möglich gewesen wäre. Die Richter entschieden, dass der Hallenbetreiber zu zwei Dritteln für den Unfall haften müsse und der Verletzte ein Drittel selbst zu tragen habe.

Köln, den 25.11.2008

Text ca. 50 Zeilen/ 55 Anschläge

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