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Bei Feuerwerk zuschauendes Kind verletztUrteil: Wer leicht brennbare Kleidung trägt ist mit schuld!Wer an Silvester bei starkem Wind einen Feuerwerkskörper anzündet, während in fünf Metern Abstand ein 12-jähriges Kind zuschaut, muss haften, wenn der Feuerwerkskörper das Kind trifft und ihm Brandverletzungen zufügt. Sind die Verletzungen aber weitgehend auf das Tragen leicht entzündlicher, synthetischer Kleidung zurückzuführen, so muss sich das verletzte Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen, so ein Urteil des OLG Jena.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte eine 16-Jährige in der Silvesternacht ein so genanntes „Bienchen“ gezündet, das sich bestimmungsgemäß erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und danach explodieren/ versprühen sollte. In einer Entfernung von nur fünf Metern schaute ihr eine 12-Jährige zu. Da es sehr windig war, stieg das „Bienchen“ nicht senkrecht hoch, sondern traf die 12-Jährige. Diese erlitt schwere Verbrennungen, insbesondere an Oberschenkeln und Unterbauch. Insgesamt verbrannten 10 Prozent ihrer Körperoberfläche, und es musste eine Hautverpflanzung durchgeführt werden. Später verklagte die Verletzte die 16-Jährige auf Schmerzensgeld und bekam vor dem OLG Jena zum Teil Recht (Urt. v. 23.10.07 - 5 U 146/06): An die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk zündeten, seien hohe Anforderungen zu stellen, so die Richter. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem aus Menschen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet würden. Da ein Fehlstart niemals völlig ausgeschlossen werden könne, müsse beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen großen Schaden anrichten könnten. Das „Bienchen“ sollte nach Herstellervorgaben auf einer ebenen, nicht brennbaren Unterlage und in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu anderen Personen angezündet werden. Die hier gewählte Entfernung von nur fünf Metern zu der Zuschauerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sehr windig war und die 16-Jährige ein schneebedecktes Pflaster als Untergrund für ihre „Abschussstelle“ auswählte, nicht ausreichend gewesen, so die Richter. Für diese Pflichtverletzung müsse sie haften. Allerdings trage die Verletzte eine Mitschuld an der Entstehung des Schadens. Sie habe sich nicht nur bewusst einer Gefährdung durch das Feuerwerk ausgesetzt. Wesentliche Ursache der Schwere ihrer Verletzungen sei außerdem das Tragen leicht entzündlicher synthetischer Kleidung. Die Auswahl entflammbarer Bekleidung beim Betrachten des in der Nähe gezündeten Feuerwerks sei der 12-Jährigen zurechenbar, ob unmittelbar oder über das Verhalten ihrer erziehungsberechtigten Eltern. Letztlich sei sie daher zu 50 Prozent selbst für ihre Verletzungen verantwortlich, so das Gericht. Die 12-Jährige erhielt 15.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Köln, den 01.12.2008 Text ca. 50 Zeilen/ 55 Anschläge Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH, |
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