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Forstweg endete in Treppe

Gericht: Waldbesitzer haftet nicht für Sturz

Waldeigentümer  müssen Waldbesucher nicht vor allen denkbaren Gefahren schützen. Ihre Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf atypische Gefahren, die der Besucher nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht einrichten kann, entschied das OLG Düsseldorf in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein 17-Jähriger mit dem Fahrrad einen Waldweg befahren. Dieser verengte sich am Ende und mündete abschüssig auf eine asphaltierte Straße. Die Böschung zur Straße war mit einer achtstufigen Treppe versehen. Der Junge bemerkte die Stufen zu spät, versuchte noch, sein Fahrrad abzubremsen, was ihm aber nicht mehr gelang, und kam am Fuße der Treppe auf dem Asphaltboden zu Fall. Hierbei zog er sich mehrere Arm- und Unterkieferbrüche  sowie diverse andere Verletzungen und Zahnfrakturen zu.

Später verklagte er den Waldeigentümer auf Schmerzensgeld. Der habe, so meinte er, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders (Urt. v. 9.1.2008; Az.: 19 U 28/07): Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers beschränke sich auf die Abwehr so genannter atypischer Gefahren, so die Richter. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht komme im Forst daher nur in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schaffe oder dulde, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht einrichten könne, weil er mit ihnen nicht rechnen müsse. Eine solche atypische Gefahr stellten die Treppenstufen jedoch  nicht dar.

Es handle sich nicht etwa um eine steile  Steintreppe, sondern um breite, mäßig ansteigende Stufen, mit denen es Wanderern erleichtert werden solle, die Böschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Boden bzw. eingezogene Stufen in Böschungen seien im Wald nicht unüblich, weshalb der Waldbenutzer mit ihnen rechnen müsse. Wer  im Forst mit dem Fahrrad unterwegs sei, so das Gericht, der habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse – auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer – jederzeit in der Lage sein, sein Rad  in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht schreibe die Straßenverkehrsordnung schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr vor. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden könne, gelte dies erst recht.

Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, d.h. bei ei-nem Fahren im Schritttempo, hätte der Radler den Unfall vermeiden können, weil er dann – wie die Spaziergänger auch – die Treppe rechtzeitig hätte bemerken können. Notfalls, so die Richter, hätte er zum Ende des Weges hin vom Fahrrad absteigen und dieses weiter schieben müssen. Der Radfahrer sei selbst für den Unfall verant-wortlich und habe keinerlei Ansprüche gegen den Waldeigentümer

Köln, den 08.12.2008

Text ca. 50 Zeilen/ 55 Anschläge

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