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Silvester und Neujahr:

Was bei Feuerwerk zu beachten ist

Das neue Jahr wird traditionell mit Feuerwerkskörpern und Böllern begrüßt. Um Ärger, Brände oder Unfälle zu vermeiden, gilt es allerdings einiges zu beachten. Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.)  informiert:

Kauf und Verkauf von Feuerwerkskörpern

Für den Erwerb von Feuerwerkskörpern gelten enge rechtliche Grenzen. Hierbei unterscheidet man mehrere Klassen von Feuerwerkskörpern:

KLASSE 1
Lediglich Kleinstfeuerwerk der Klasse 1 (Aufdruck BAM-PI, z.B. Silberregen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk) ist das ganze Jahr über frei verkäuflich. Allerdings soll es nicht an Kinder unter 12 Jahren abgegeben werden.

KLASSE 2
Das übliche Silvesterfeuerwerk, die gängigen Raketen und Böller, bezeichnet man als Kleinfeuerwerk (Klasse 2, Aufdruck: BAM P II). Es darf  in der Regel  nur  zwischen dem 29. und dem 31. Dezember (in bestimmten Fällen schon einen Tag früher) und auch nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden.

KLASSEN 3 UND 4
So genanntes Mittelfeuerwerk der Klasse 3 (Aufdruck BAM P III) sowie Großfeuerwerk der Klasse 4 (z.B. Feuerwerksbomben und große Raketen) ist ausschließlich Profifeuerwerkern vorbehalten.

Wichtig: In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper mit BAM-Zulassung verwendet werden. Wer Feuerwerk aus dem Ausland einführt, kann sich strafbar machen.

Zünden des  Feuerwerks
Abgefeuert werden dürfen Raketen und Böller nur am 31. Dezember und 1. Januar.  Je nach Kommune kann das Böllern aber selbst an diesen Tagen zeitlich noch weiter eingeschränkt sein. Auch in  der unmittelbaren Nähe bestimmter Gebäude ist das Böllern verboten. Dazu zählen zum Beispiel Kirchen und Krankenhäuser. Außerhalb der Silvesterzeit ist das Zünden von Raketen und Böllern nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, die i.d.R. beim Ordnungsamt beantragt werden muss.

Haftung für Schäden
Wer beim unvorsichtigen Abbrennen von Feuerwerk jemanden verletzt oder etwas beschädigt, der muss grundsätzlich haften. Hat er nur fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt, so springt aber seine Haftpflichtversicherung ein (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 109/97).

Bitte beachten: Die Pressestelle des Anwalt-Suchservice ist vom 22.12.08 bis zum 4.1.09 geschlossen!

Köln, den 18.12.2008

Text ca. 50 Zeilen/55 Anschläge

Bitte Beleg postalisch an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
oder per E-Mail: stich@anwalt-suchservice.de