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Urteil: Feuerwehrwagen mit Martinshorn hat nicht immer Vorfahrt

Die Straßenverkehrsordnung erlaubt auch dem Führer eines Einsatzfahrzeugs kein Fahren ohne jegliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer. Selbst bei einer Fahrt mit Martinshorn muss er sich stets davon überzeugen, dass andere Autofahrer ihn wahrgenommen haben und vorbeilassen werden. Das geht aus einem Urteil des OLG Jena hervor.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, waren in dem zugrundeliegenden Fall ein Pkw und ein Feuerwehrwagen auf einer Kreuzung zusammengestoßen. Die Autofahrerin, für die die Ampel Grün anzeigte, hatte das Martinshorn zu spät gehört und war über die Kreuzung gefahren, ohne der Feuerwehr Vorrang einzuräumen. Der Führer des Einsatzfahrzeuges war seinerseits bei Rot in die Kreuzung eingefahren, ohne den Pkw auf der von rechts einmündenden Geradeausspur zu beachten.

Im Prozess vertrat der Mann später die Ansicht, ihn treffe keine Schuld an dem Unfall. Schließlich habe sein Einsatzfahrzeug Vorrang gehabt. Die Richter des OLG Jena sahen das jedoch anders (Urt. v. 20.12.2006 - 4 U 259/05):

Zwar trage die Pkw-Fahrerin die Hauptschuld an dem Unfall, denn sie wäre verpflichtet gewesen, dem Feuerwehrwagen Vorrang einzuräumen. Allerdings habe dessen Fahrer ebenfalls einen Sorgfaltsverstoß begangen, so das Gericht. Er hätte nicht einfach drauflos fahren dürfen, sondern sich davon überzeugen müssen, dass die Autofahrerin ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihr zu überqueren, eingestellt hatte.

Auch durch eine Einsatzfahrt mit Martinshorn werde die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich nicht geändert, so die Richter weiter. Das eingeschaltete Martinshorn führe lediglich dazu, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug sofort "freie Bahn" zu verschaffen hätten, also quasi vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht verzichteten. Der Fahrer des Feuerwehrwagens hätte daher nur dann bei Rot fahren dürfen, wenn er die von rechts einmündende Spur hätte einsehen und sicher sein können, dass der dortige Verkehr ihm Vorrang einräumen würde. Im Ergebnis sei er daher zu  20 Prozent für den Unfall mit verantwortlich, so das Urteil.

Köln, den 05.09.2007

Text ca. 43 Zeilen/ 55 Anschläge

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