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Presse-Archiv 2001
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Wohnungsbrand durch Weihnachtsbaum - Wann zahlt die Versicherung?
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Jetzt, in der Weihnachtszeit, steht er fast in jedem Wohnzimmer: Der Christbaum. Lichterglanz und Tannenduft sorgen für eine feierliche Atmosphäre. Doch alle Jahre wieder kommt es vor, dass Kerzen den Baum entzünden. Schnell greift dann das Feuer um sich, und nicht selten steht plötzlich die ganze Wohnung in Flammen. Wer eine Hausrats- bzw. Gebäudeversicherung hat, tröstet sich nach einem solchen Vorfall meist mit dem Gedanken, dass er seinen Brandschaden ersetzt bekommt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, warnt der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180/52 54 555). Die Versicherung muss dann nicht zahlen, wenn der Brand vom Versicherten grob fahrlässig verursacht wurde. Das heißt, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige missachtet wurde, was jedermann einleuchten musste. Ob dem Versicherten dieser Vorwurf gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich darf der Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Das Schleswig Holsteinische OLG vertritt zum Beispiel den Standpunkt, dass Kerzen an Weihnachtsbäumen zwar ein gewisses Brandrisiko beinhalten. Wende der Versicherte aber die beim Umgang mit Kerzen übliche Sorgfalt an, so sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum dennoch entzünde (Az.: 3 U 22/97). Anders sieht es dagegen aus, wenn der Versicherte den Baum unbeaufsichtigt lässt. So hat das Amtsgericht Neunkirchen entschieden, dass es grob fahrlässig sei, brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum zu lassen. Komme es dann zu einem Brand, müsse die Versicherung nicht zahlen (Az.: 5 C 1280/95). Andere Gerichte beurteilen Fälle, in denen Kerzen unbeaufsichtigt gelassen werden, differenzierter und weisen darauf hin, dass es auf die Gesamtumstände ankomme, unter denen dies geschehe. So haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg entschieden, dass ein Versicherter, der die Weihnachtskerzen nicht bewusst, sondern versehentlich, infolge einer kurzfristigen Ablenkung, unbeaufsichtigt lässt, nicht zwangsläufig grob fahrlässig handle. In dem Düsseldorfer Fall hatte ein junger Mann im Wohnzimmer den Adventskranz angezündet und war dann ins Schlafzimmer gegangen, um seine Freundin zu wecken. Dort wurde er von der Frau abgelenkt, blieb länger als geplant bei ihr und vergaß die brennenden Kerzen. Die Folge: Wohnungsbrand. Die Richter entschieden, dass der Mann nicht grob fahrlässig gehandelt habe (Az. 4 U 182/98). Darin, dass er sich durch die Reize seiner Freundin ablenken ließ, sei kein unverzeihliches Fehlverhalten zu sehen. Die Versicherung müsse zahlen. Ähnlich entschied auch das OLG Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau vergessen hatte, die Lichter auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie die Wohnung verließ. Sie wollte gerade die Kerzen ausblasen gehen, als ihr zehnjähriger Sohn einen Streit vom Zaun brach. In der Aufregung vergaß die Mutter ihr Vorhaben. Die Richter zeigten Verständnis für die kurzfristige Ablenkung und stuften das Verhalten der Frau nicht als grob fahrlässig ein (Az.: 2 U 161/99). Die Versicherung musste für den Wohnungsbrand aufkommen. In die Entscheidung, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde, beziehen die Gerichte auch ein, wie Baum bzw. Gesteck genau beschaffen waren. Das zeigt ein vom OLG Düsseldorf entschiedener Fall: Eine Frau hatte am Heiligen Abend auf Drängen ihrer kleinen Tochter das Haus verlassen, um draußen kurz einen Puppenwagen auszuprobieren. Während sie im Freien war, entfachten die Kerzen des Weihnachtsgestecks in der Wohnung einen Brand. Das Gericht entschied, dass es zwar normalerweise grob fahrlässig sei, das Haus zu verlassen, während drinnen noch Kerzen brennen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die Kerzen erst um ein Viertel abgebrannt gewesen seien. Es sei deshalb zu vermuten, dass das Gesteck infolge eines Durchzugs Feuer gefangen habe. Damit habe die Frau in der Situation nicht rechnen müssen. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt (Az.: 4 U 49/97). Ähnlich urteilte auch das LG Hof im Fall einer Frau, die auf ihrem gefliesten Wohnzimmertisch eine Weihnachtskerze entzündet und sich dann für 10 bis 15 Minuten auf die Toilette begeben hatte. Als sie das Wohnzimmer wieder betrat, war die Kerze aus dem Kerzenständer gerutscht, vom Tisch gefallen und hatte die Wohnung in Brand gesetzt. Auch hier entschieden die Richter, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Versicherte habe zwar für mehrere Minuten das Zimmer, nicht jedoch die Wohnung verlassen. Damit habe sie nicht jeden Rest an Überwachungsmöglichkeit aus der Hand gegeben. Die Kerze habe darüber hinaus in einem Kerzenhalter auf einem gefliesten Tisch gestanden. Anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen habe somit nicht die Gefahr bestanden, dass allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck in Brand gesetzt werden konnten (Az.: 13 O 471/99).
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Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln |
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