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Phänomen Schwarze Wohnung: Wenn das Heizen zum Albtraum wird
 
Im Herbst und Winter geht in manchen Wohnungen ein Gespenst um: Das so genannte ”Fogging“. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Phänomen der ”Schwarzen Wohnungen“. Das Bild ist immer das gleiche: In einer neu gebauten oder sanierten Wohnung treten in der ersten und zweiten Heizperiode nach dem Bezug plötzlich schwarze, schmierige Beläge an Wänden, Fensterrahmen oder Einrichtungsgegenständen auf. Der Schmierfilm lässt sich nur schwer entfernen und bildet sich sehr schnell wieder neu. Besonders stark betroffen sind meist Stellen mit hoher Luftbewegung, zum Beispiel in der Nähe der Heizkörper und entlang der Wand, sowie Bereiche mit verminderter Oberflächentemperatur, insbesondere Zimmerecken.
Hinsichtlich der Ursachen des Phänomens tappt die Wissenschaft noch weitgehend im Dunkeln. Vermutete Auslöser sind Ausdünstungen aus Werkstoffen aller Art, aus Teppichböden, Laminat oder Spanplatten, aber auch Verbrennungsrückstände. Tritt in einer Wohnung Fogging auf, so streiten Mieter und Vermieter oft darüber, wer für die Schwärzungen verantwortlich ist. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet von einem solchen Fall:
Eine Frau hatte eine neue Wohnung bezogen. In der Heizperiode traten plötzlich sehr starke Verschmutzungen an Wänden, Decke und Möbeln auf. Die Mieterin war entsetzt, kündigte die Wohnung fristlos und minderte für die Zeit, die sie noch in den geschwärzten Räumen blieb, die Miete um rund 100 Mark. Die Vermieterin wollte sich darauf nicht einlassen. Sie behauptete, die Mieterin habe die Verschmutzungen durch unsachgemäße Nutzung selbst verursacht und äußerte die Vermutung, dass sie in den Räumen, die vorher völlig intakt gewesen seien, Petroleum oder ähnliche Stoffe abgebrannt habe. Die Mieterin bestritt dies. Es kam zum Prozess.
Das Landgericht Ellwangen gab der Mieterin Recht (Urt. v. 9.3.2001; 1 S 244/00). Wenn sich die Ursache des Fogging, wie hier, nicht aufklären lasse, sei von einem Wohnungsmangel auszugehen, für den der Vermieter einstehen müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Vermieter beweisen könne, dass die Verschmutzungen auf falsches Verhalten des Mieters zurückzuführen seien. Dies habe die Vermieterin zwar vermutet, aber nicht bewiesen. Da die in der Wohnung aufgetretenen Schwärzungen sehr stark gewesen seien, habe die Mieterin das Recht gehabt, die Miete um 100 Mark zu mindern und den Mietvertrag fristlos zu kündigen, so die Richter.
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