Nächsten Monat ist es soweit: ab 1. Januar gilt das neue Kaufrecht. Verbraucher können sich freuen: Ihre Rechte werden gestärkt. Wer größere Anschaffungen plant, sollte diese deshalb wenn möglich erst im neuen Jahr machen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechtsänderungen: Nacherfüllungsanspruch Jeder hat das schon erlebt: Man hat sich etwas gekauft und entdeckt zu Hause, dass der Gegenstand einen Fehler oder Defekt aufweist. In solchen Fällen ist der Verkäufer in Zukunft zur so genannten Nacherfüllung verpflichtet. Das heißt, er muss den mangelhaften Gegenstand entweder reparieren oder dem Kunden einen intakten Ersatz liefern. Der Käufer kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen. Den Nacherfüllungsanspruch hat der Kunde auch bei Bagatellschäden. Bisher musste der Verkäufer für geringfügige Fehler, die den Wert oder die Brauchbarkeit des Gekauften nur unerheblich beeinträchtigen, nicht einstehen. Rücktritt, Minderung und Schadenersatz Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, zum Beispiel weil Reparaturversuche erfolglos bleiben oder die Ersatzlieferung auch wieder Mängel aufweist, kann der Käufer die Ansprüche geltend machen, die ihm auch nach altem Recht schon zur Verfügung standen: Er kann den Kaufpreis mindern oder aber den gesamten Vertrag rückgängig machen und sein Geld zurück verlangen. In bestimmten Fällen kann er auch Schadenersatz fordern.
Die ”Ikea-Klausel“ Was aber, wenn die gekaufte Sache eigentlich in Ordnung ist, sie sich jedoch wegen einer unverständlichen oder fehlerhaften Anleitung nicht ordnungsgemäß zusammenbauen lässt? Auch an diese Fälle hat der Gesetzgeber gedacht: Als Fehler, für die der Verkäufer haften muss, gelten künftig nicht nur Mängel der Kaufsache selbst, sondern auch fehlerhafte Montageanleitungen. Kann also das Gekaufte wegen einer mangelhaften Aufbauanleitung nicht wie erwartet zusammengesetzt und genutzt werden, hat der Käufer die gleichen Rechte wie beim Kauf einer mangelhaften Sache. Haftung für Werbeaussagen Was aber kann der Kunde tun, wenn die Werbung schlichtweg mehr verspricht, als das Produkt hinterher hält? Bisher hatte der Käufer in solchen Fällen kaum eine Handhabe, denn für bloße Werbeanpreisungen musste der Händler normalerweise nicht einstehen. Das ändert sich jetzt: In Zukunft haftet der Verkäufer auch dafür, dass der veräußerte Gegenstand wirklich die Eigenschaften hat, die in der Werbung versprochen wurden. Für diese Haftung spielt es im übrigen keine Rolle, ob die Werbeaussagen vom Verkäufer selbst oder vom Hersteller gemacht wurden.
Beweislastumkehr Das neue Kaufrecht gibt dem Verbraucher aber nicht nur mehr Ansprüche, es erleichtert ihm auch die Verfolgung seiner Rechte. So wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftreten, künftig zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Das heißt: Der Käufer muss dies im Streitfall nicht mehr beweisen, um zu seinem Recht zu kommen. Längere Gewährleistungsfrist Auch die Frist, in der Reklamationen beim Händler möglich sind, ist deutlich verlängert worden. Bisher verjährten die Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln innerhalb von sechs Monaten. Allerdings gaben die Hersteller dem Käufer vielfach eine davon unabhängige, längere Garantie. Künftig verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte generell erst nach zwei Jahren. Abweichende Vereinbarungen Nun mag der eine oder andere Händler auf die Idee kommen, die für ihn ungünstigen neuen Regelungen einfach durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Doch auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers vom neuen Kaufrecht abweichen, die also seine Rechte ausschließen oder massiv einschränken, sind laut Gesetz unwirksam. Insbesondere darf keine Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren vereinbart werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. So soll etwa beim Handel mit gebrauchten Sachen eine vertragliche Herabsetzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr erlaubt sein. Tipp: Bürgern, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt.
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