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Schwarzfahrer-Urteil: Kinder müssen kein ”erhöhtes Beförderungsentgelt“ zahlen
 
Für den öffentlichen Personennahverkehr ist es ein ständiges Ärgernis, bei manchen Fahrgästen gilt es dagegen eher als eine Art ”Kavaliersdelikt“: das Schwarzfahren. Zur Abschreckung lassen sich die Verkehrsbetriebe einiges einfallen. So sehen die Geschäftsbedingungen der meisten Unternehmen vor, dass Personen, die ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden, ein saftiges ”erhöhtes Beförderungsentgelt“, oft um die 60 Mark, zahlen müssen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) weist darauf hin, dass minderjährige Schwarzfahrer dennoch oft um den teuren Denkzettel herumkommen.
So habe zum Beispiel das AG Jena entschieden, dass Bus- und Bahnbetreiber von Kindern kein erhöhtes Beförderungsentgelt fordern könnten. Begründung: Wer unter 18 Jahre alt sei, der könne Verträge, die ihn finanziell verpflichten, in der Regel nur mit Einverständnis der Eltern schließen. Auch wenn Vater oder Mutter generell darin eingewilligt hätten, dass ihr Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre und dazu Beförderungsverträge schließe, erstrecke sich dieses Einverständnis im Zweifel nicht auf Schwarzfahrten. Aus diesem Grund komme bei der Schwarzfahrt eines Minderjährigen gar kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande, und es könne deshalb auch kein erhöhtes Beförderungsentgelt von ihm gefordert werden. (Urt. v. 5.7.2001; 22 C 21/01).
Ähnlich entschied auch das AG Bergheim in einem vergleichbaren Fall. Mangels eines wirksamen Beförderungsvertrages stehe einem Verkehrsbetrieb gegen ein beim Schwarzfahren ertapptes Kind kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu. Die gesetzlichen Vorschriften zum Minderjährigenschutz hätten Vorrang vor dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Gültigkeit von Vertragsschlüssen, so das Urteil (Urt. v. 15.10.98; 23 C 166/98).
Ohne Risiko ist das Schwarzfahren aber auch für Minderjährige nicht. Wer mindestens 14 Jahre als ist, gilt als strafmündig. Fährt er wiederholt ohne Fahrschein in Bus oder Bahn, muss er mit einer Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung rechnen.
Tipp: Für Bürger, die einen Anwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 55 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt.
Text ca. 43 Zeilen/ 50 Anschläge v. 06.12.01
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