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Winterpflichten des Hauseigentümers: Wie früh muss morgens gestreut werden?
 
Zu Beginn der kalten Jahreszeit ist in den Morgenstunden immer häufiger mit Glätte zu rechnen. Das ist nicht nur für Autofahrer gefährlich, auch Fußgänger müssen jetzt besonders vorsichtig sein. Stürze auf spiegelblanken Wegen sind keine Seltenheit, und ihre Folgen beschäftigen jedes Jahr aufs Neue die Gerichte. In der Regel wird dabei um die Frage gestritten, ob Gemeinde oder Anlieger ihre Streupflicht verletzt haben und dafür haften.
Nach Auskunft des Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) müssen in erster Linie die Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass die Zuwege zum Haus gestreut sind, und zwar selbst dann, wenn sie ihr Haus vermietet haben. In den meisten Städten sind die Eigentümer zusätzlich für die Bürgersteige vor ihren Grundstücken verantwortlich. Mieter haben nur dann Winterpflichten, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.
Mit der Frage, ab wann morgens gestreut werden muss, hatte sich laut Anwalt-Suchservice das OLG Düsseldorf zu befassen. Vorausgegangen war folgendes: Ein Mann, der in einem Mehrfamilienhaus zur Miete wohnte, wollte sich um sechs Uhr morgens auf den Weg zur Arbeit machen. Vor dem Haus befand sich eine Außentreppe, auf der sich über Nacht Glätte gebildet hatte. Als der Mann sich anschickte, die Stufen hinabzusteigen, rutschte er aus und verletzte sich erheblich. Später verklagte er den Vermieter, der ebenfalls in dem Haus wohnte und für das Räumen und Streuen der Zugänge zuständig war, auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Vermieter, so meinte er, habe seine Streupflicht verletzt. Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders (Urt. v. 20.6.2000; 24 U 143/99).
Grundsätzlich müssten Grundstückseigentümer erst bei Einsetzten des allgemeinen Verkehrs, das heißt an Werktagen etwa ab sieben Uhr morgens, streuen. Vermieter, so die Richter weiter, hätten ihren Mietern gegenüber zwar besondere Schutzpflichten, weshalb sie für Frühaufsteher unter Umständen auch schon vor sieben Uhr streuen müssten. Allerdings könne man auch von Vermietern nicht erwarten, dass sie ihre Nachtruhe, die üblicherweise bis sechs Uhr morgens dauere, vorzeitig unterbrächen, um Schnee zu schippen bzw. die Zuwege zu streuen. Dies sei ihnen nicht zumutbar.
Text ca. 40 Zeilen/ 50 Anschläge v.29.11.01
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
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