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Presse-Archiv 2001
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Unfall beim Dressurreiten: Tierhalter muss haften
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Pferde gehören seit jeher zu den schönsten, aber auch den unberechenbarsten Haustieren, die es gibt. Selbst bei geübten Reitern kann auf die herrschaftliche Pose hoch zu Ross ein überraschender Sturz folgen. Dann liegt der Pferdefreund mit schmerzverzerrten Zügen im Sägemehl und fragt sich, was denn nur in seinen großen, starken Liebling gefahren ist, ihn so unvermittelt abzuwerfen. Der Übeltäter tobt derweil durch die Reithalle und übt sich nicht selten in Bocksprüngen, die einem Rodeogaul zur Ehre gereichen würden. Verletzt sich der Reiter ernsthaft, stellt sich häufig die Frage, wer für den Schaden haftet. So auch in einem vom Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) mitgeteilten Fall: Eine reitbegeisterte Frau trainierte zweimal in der Woche mit einem fremden Pferd. Zur Vorbereitung eines Reitturniers übte sie das ”Rückwärtsrichten“, bei dem das Pferd mehrere Schritte rückwärts geht. Das Tier reagierte jedoch unwillig. Mitten in der Übung stieg der störrische Gaul plötzlich auf den Hinterbeinen hoch und stürzte samt Reiterin. Die Frau zog sich dadurch einen Bruch des linken Sprunggelenks, Gelenkarthrose sowie erhebliche Einschränkungen im Sprung- und Fußwurzelbereich zu. Erbost verlangte die Gestürzte Schmerzensgeld vom Halter des tückischen Pferdes, doch dieser meinte, sie habe auf eigene Gefahr gehandelt und müsse den Schaden des Sturzes selbst tragen. Der Fall ging vor Gericht. Die Richter des OLG Hamm entschieden wie folgt: Das ”Rückwärtsrichten“ eines Pferdes gehöre zu den normalen und ungefährlichen Übungen beim Dressurreiten. Wer beim Trainieren mit einem fremden Pferd verunglücke, müsse seinen Schaden nur dann selbst tragen, wenn er Risiken eingegangen sei, die über die normale Gefahr beim Reiten hinausgingen. Dies könne beispielsweise beim Ritt auf einem erkennbar bösartigen Tier der Fall sein oder bei speziellen Reitgefahren wie dem Springen oder der Teilnahme an einer Fuchsjagd. Ansonsten müsse grundsätzlich der Tierhalter haften (Urteil v. 20.09.2000, Az: 13 U 78/98). So auch hier. Die Richter verurteilten den Halter des Pferdes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Mark und dem Ersatz künftiger aus dem Unfall erwachsender Schäden.
Tipp: Für Bürger, die einen Anwalt haftungsrechtlichen Streitigkeiten oder anderen Fällen suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt.
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Text ca. 44 Zeilen/ 50 Anschläge v. 29.11.01
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln |
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