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Fahren bei Dunkelheit: Nach dem Abblenden das Tempo drosseln!
 
Im Herbst und Winter, wenn die Tage kürzer werden, sind die meisten Autofahrer oft im Dunkeln unterwegs. Besonders bei regnerischem Wetter kommt es jetzt wegen der schlechten Sichtverhältnisse abends und in den frühen Morgenstunden häufig zu Unfällen. So mancher Crash wäre allerdings zu vermeiden, wenn die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit der schlechten Sicht anpassen würden. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet von einem solchen Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte.
Ein Autofahrer war nachts mit 80 bis 90 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße unterwegs. Weil Gegenverkehr herrschte, fuhr er mit Abblendlicht. Deshalb bemerkte er einen Fußgänger, der im Dunkeln auf der rechten Fahrspur stand und wegen eines Notfalls ein Fahrzeug anzuhalten versuchte, zu spät: Er konnte dem Anhalter zwar noch ausweichen, musste dabei aber ein so heftiges Lenkmanöver vollführen, dass er die Kontrolle über seinen Wagen verlor und verunglückte.
Später verlangte der Autofahrer von dem Fußgänger Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Er vertrat die Ansicht, der Anhalter trage die Schuld an dem Unfall. Er hätte sich nicht im Dunkeln auf die Straße stellen und ihn dadurch zu dem gefährlichen Ausweichmanöver zwingen dürfen. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass den Verunglückten eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall treffe (Urt. v. 9.3.2000; 6 U 94/99).
Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit außerorts mit 80 bis 90 Stundenkilometern fahre, obwohl er wegen Gegenverkehrs abblenden müsse, verstoße gegen das so genannte Sichtfahrgebot. Zwar hätte der Fußgänger sich nicht im Dunkeln auf die Fahrbahn stellen dürfen. Der Autofahrer hätte aber seinerseits auch nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der durch die Scheinwerfer erhellten Strecke vor einem Hindernis noch anhalten konnte, so die Richter. Im Abblendlicht sei der Anhalter erst so spät sichtbar geworden, dass der Kraftfahrer bei mehr als 70 km/h nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Der Fahrzeugführer sei also in erster Linie durch seine zu hohe Geschwindigkeit zu dem abrupten Ausweichmanöver gezwungen worden. Er müsse den Schaden daher zu zwei Dritteln selber tragen.
Text ca. 42 Zeilen/ 50 Anschläge v.23.11.01
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
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