 |
|
 |
|
 |
|
| Presse |
|
Presse-Archiv 2001
|
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
 |
Unterhaltsverzicht nicht immer wirksam
|
|
|
Scheidung ist immer ein trauriges Thema, aber nicht jede Trennung muss sich zwangsläufig zu einem Rosenkrieg oder einer Schlammschlacht auswachsen. Oft ringen die Paare sachlich und vernünftig um eine einvernehmliche Regelung ihrer finanziellen Verhältnisse. Vereinbaren die Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung einen so genannten Unterhaltsverzicht, so ist dieser allerdings unwirksam, wenn der Berechtigte dadurch zum Sozialfall würde. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf ein entsprechendes Urteil des OLG Schleswig. Grundsätzlich können Eheleute für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen. Insbesondere kann auch ein totaler Unterhaltsverzicht erklärt werden. Doch Vorsicht: Dieser ist nichtig, wenn er erkennbar dazu führen würde, dass der eigentlich berechtigte Ehegatte Sozialhilfe beantragen müsste (OLG Schleswig, Urteil v. 19.12.2000, Az: 8 UF 201/99). Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss nicht definitiv von einem Sozialhilfebezug seines Partners wissen. Es reicht aus, wenn er zum Zeitpunkt des Verzichts in Kauf genommen hat, dass der andere durch den Unterhaltsverzicht der Allgemeinheit zur Last fiele. In diesem Fall ist die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung unwirksam.
|
 |
Text ca. 32 Zeilen/ 50 Anschläge v. 19.11.01
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln |
| |
|
|
 |
|
|
 |