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Steinchen in der Schuhsohle: Kein Schadenersatz für zerkratztes Parkett
 
Es gibt Menschen, die sind mit ihrer Wohnung sehr penibel. Alles blitzt vor Sauberkeit, die Ordnung erinnert an Bilder aus dem Katalog, und die Bewohner sind glücklich. Doch dann passiert das Unvermeidbare: Besuch kündigt sich an. Freunde, die unberechenbaren Wesen. Menschen, die mit nur lässig abgeputzten Schuhen die heiligen Gemächer betreten. Tollpatschige Kreaturen, die zerbrechliche Gegenstände in die Hand nehmen, Dinge nicht an ihren angestammten Platz zurückstellen, die Rotwein verschütten und mit Zigaretten Löcher in den teuren Perserteppich brennen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet über einen Fall, der bis vor Gericht ging.
Eine Frau hatte in ihrer Wohnung Parkettboden verlegt. Ein Freund kam zu Besuch. Später bemerkte die Dame voller Entsetzen, dass dort, wo der Mann gesessen hatte, Kratzspuren auf dem Parkett zu sehen waren. Sie stellte den Übeltäter am nächsten Tag zur Rede, und der arme Tropf untersuchte pflichtschuldig seine Schuhe. Tatsächlich: Zwischen den Profilsohlen entdeckte er einige kleine Steinchen. Als die resolute Frau daraufhin Schadenersatz für den beschädigten Parkettboden verlangte, war es dem Freund zu viel des Guten, und er winkte ab. Doch der erbosten Parkettbodenliebhaberin schien mehr an dem glänzenden Boden als an der Freundschaft zu liegen: Kurzerhand verklagte sie den fassungslosen Mann.
Das Amtsgericht Siegburg stellte sich auf die Seite des unglücklichen Schuhträgers und argumentierte wie folgt: Es sei unüblich und deshalb nicht erforderlich, dass ein Gast bei Betreten einer fremden Wohnung seine Schuhe zusätzlich zum Abtreten auf verbliebene Steinchen unter der Sohle überprüfe (AG Siegburg, Urteil v. 16.01.2001, Az: 4 C 53/01). Gleichermaßen sei ein Besucher nicht verpflichtet, seine Schuhe bei Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen. Die Klage wurde abgewiesen.
Tipp: Für Bürger, die einen Anwalt in haftungsrechtlichen Streitigkeiten oder anderen Fällen suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Rund um die Uhr werden unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (24 Pf./Min.) bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt.

Köln, den 5. November 2001.

Text ca. 42 Zeilen/ 50 Anschläge v.09.11.01
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