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Verkehrsunfälle: Wer auf dem Fußweg radelt, ist bei der Vorfahrt auf dem Holzweg
 
Rücksichtslosen Radfahrern, die sich an keine Verkehrsregel halten, begegnet man leider immer wieder. Wieselflink bahnen sie sich ihren Weg durchs Getümmel, frei nach dem Motto: ”Platz da, jetzt komm ich“. Wird ein Radrowdy dabei in einen Unfall verwickelt, können ihn seine ”Verkehrssünden“ allerdings teuer zu stehen kommen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet:
Ein Radler war auf einer Vorfahrtstraße unterwegs, die von einem getrennten Rad- und Gehweg gesäumt wurde. Dabei missachtete er gleich zwei Verkehrsregeln: Statt vorschriftsgemäß den Radweg in Fahrtrichtung zu benutzen, radelte er erstens auf der falschen Straßenseite und zweitens auf dem Gehweg statt dem Radweg. Als sich der Mann einer Nebenstraße näherte, deren Einmündung schwer einsehbar war, passierte es: Er prallte mit einem von links kommenden VW zusammen und wurde schwer verletzt.
Später stritt er vor dem OLG Celle mit dem Autofahrer um Schadenersatz. Der Radler war der Ansicht, er habe Vorfahrt gehabt und der Pkw-Fahrer sei an dem Unfall schuld. Die Richter sahen das anders und entschieden, dass der Radfahrer seinen Schaden selbst tragen müsse (Urt. v. 14.06.2001 - 14 U 89/00).
Grundsätzlich, so das Urteil, verliere ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht zwar nicht allein dadurch, dass er von zwei vorhandenen Radwegen den falschen benutze, also den, der für seine Fahrtrichtung nicht frei gegeben sei. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Verletzte zum Zeitpunkt der Kollision nicht auf dem Rad-, sondern dem daneben verlaufenden Fußweg gefahren sei. Gehwege seien allein Fußgängern vorbehalten und von jedem Fahrverkehr freizuhalten. Radfahrer, die solche Flächen beführen, hätten grundsätzlich keine Vorfahrt. In dem Verhalten des Radlers sei außerdem ein besonders grober Verkehrsverstoß zu sehen. Wer auf einem Gehweg in falscher Richtung auf eine unübersichtliche Einmündung zufahre, nehme seine eigene Gefährdung und die anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Selbst wenn der Autofahrer hier eine geringfügige Mitverantwortung tragen sollte, müsse er nichts zahlen. Die Schuld des Radfahrers sei um so viel größer, dass er allein für seinen Schaden aufkommen müsse.
Text ca. 43 Zeilen/ 50 Anschläge v. 09.11.01
Bitte Beleg an: Anwalt-Suchservice GmbH,
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