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Bei Bagatelldelikten – wie dem Diebstahl einer Milchschnitte im Wert von 26 Cent – ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Das berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Ein Mann, der bereits eine Haftstrafe verbüßt hatte, kaufte in einem Supermarkt ein und bezahlte die Waren an der Kasse. Ausgenommen davon war eine Milchschnitte, die er noch im Laden verzehrt hatte. Der Dieb-stahl flog auf, es kam zur Anzeige, und der Fall ging vor Gericht. Als das zuständige Amtsgericht eine Geldstrafe von rund 500 Euro verhängte, befand die Staatsanwaltschaft das Urteil für zu gering. Für Rechtsstaat und Ordnung ging sie in Berufung – mit erstaunlichen Folgen: Die nächsthöhere Instanz, das Landgericht Ravensburg, verurteilte den hungrigen Milchschnittendieb zu einem Monat Gefängnis. Doch diese harte Strafe wollte der entsetzte Mann nicht einfach hinnehmen. Er legte Revision gegen das Urteil ein.
Die Richter des OLG Stuttgart (Beschluss v. 04.07.2002, Az: Ss 138/02) stellten sich auf seine Seite. Sie beurteilten das Unrecht des Milchschnittenklaus wesentlich milder. Weder der Gedanke, weiteren Straftaten vorzubeugen, noch die Verteidigung des Rechtsstaates könnten eine so harte Strafe rechtfertigen. Ein solches Urteil würde auch bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen. Das Gericht entschied, dass eine Freiheitsstrafe für den Diebstahl einer Milchschnitte unverhältnismäßig sei.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 4. November 2002
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