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Wenn ein Mieter die Toilette unsachgemäß benutzt und sie dadurch verstopft, muss er – und nicht der Vermieter - die Reparaturkosten tragen. Das teilt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) mit und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Saarburg.
Eine Mieterin meldete ihrem Vermieter, dass ihre Toilette verstopft sei. Dieser bestellte Handwerker, um der Sache auf den Grund zu gehen. Es wurde festgestellt, dass die Verstopfung von einer immensen Menge Toilettenpapier herrührte, welches sich im Rohr hinter dem stillen Örtchen gesammelt hatte. Der Vermieter bezahlte zunächst die Handwerkerrechnung, forderte jedoch später das Geld von der Mieterin zurück. Er meinte, sie habe die Toilettenspülung zu wenig betätigt und somit die Verstopfung verursacht. Die Frau war sich keiner Schuld bewusst und lehnte die Zahlung entrüstet ab. Der Streit eskalierte, und der Vermieter zog vor Gericht.
Das Amtsgericht Saarburg (Urteil vom 07.08.2002, Az: 5 C 295/02) gab ihm Recht. Die Mieterin sei durch den Mietvertrag verpflichtet gewesen, die zur Wohnung gehörende Toilette sachgemäß zu benutzen. Bereits das Einwerfen großer Mengen von Toilettenpapier ohne zwischenzeitliche Spülung stelle eine vertrags-widrige Nutzung dar. Da schon die immense Papier-menge nachweislich zur Verstopfung geführt habe, könne unberücksichtigt bleiben, ob die Frau noch andere Dinge in die Toilette geworfen habe. Die Mieterin müsse dem Vermieter die Handwerkerkosten ersetzen, so das Gericht.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 11. November 2002
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