|
Fällt bei Sturm ein Baum auf ein Nachbargrundstück, kann der Eigentümer des Baums dem Nachbarn auch dann zum Ausgleich des Schadens verpflichtet sein, wenn ihn an dem Vorfall keine Schuld trifft. Das meldet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf ein neues Urteil des OLG Düsseldorf. Bisher mussten Eigentümer für umstürzende Bäume nach Meinung der meisten Gerichte nur dann haften, wenn ihnen ein Verschulden nachzuweisen war. Insbesondere wenn sie Überwachungspflichten vernachlässigten oder es versäumten, erkennbar kranke und nicht mehr standsichere Bäume zu entfernen.
In dem von den Düsseldorfer Richtern entschiedenen Fall war bei Sturmstärke sieben bis acht eine alte Silberweide abgebrochen. Die Krone des Baumes fiel auf das Nachbargrundstück und beschädigte ein Gebäude. Später verlangte der Nachbar vom Eigentümer der Weide Ausgleich des Schadens in Höhe von 7.500 Euro und bekam vor Gericht Recht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2002; Az.: 4 U 73/01).
Werde ein Baum infolge des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen können, so müsse er im Falle eines Schadens haften. Mit dem Umstürzen verwirkliche sich dann kein allgemeines Risiko, das willkürlich jedermann treffen könne, sondern ein im Grundstück selbst angelegtes Gefahrenpotenzial (der „Zahn der Zeit“). Dies falle in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Im zu entscheidenden Fall, so die Richter, sei die Weide nicht bei einem Orkan, sondern bei Windstärke sieben bis acht abgebrochen. Dies sei nur passiert, weil sie überaltert gewesen sei und deshalb keine Widerstandskraft mehr gehabt habe. Ein junger, gesunder Baum hätte einem Sturm dieser Stärke standgehalten. Der Baumeigentümer, so das Urteil, müsse die von seinem Nachbarn geforderten 7.500 Euro zahlen.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 11. November 2002
|