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Das höchste Glück der Erde, liegt auf dem Rücken der Pferde, heißt es in einem alten Sprichwort. Doch Pferde sind nicht immer zahm und friedlich. Das erfahren zuweilen selbst Menschen, die den Umgang mit ihnen gewohnt sind. Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) verweist auf einen Fall, in dem der Freiheitswille eines Pferdes fatale Folgen für eine junge Frau hatte.
Die begeisterte Reiterin war gerade auf dem Weg zu ihrem Reitstall, als sie bemerkte, dass ein Pferd außerhalb des Geheges auf der Straße stand. Um das entlaufene Tier und die Autofahrer zu schützen, entschloss sie sich, das Pferd auf seine Weide zurückzuführen. Dies war jedoch mit ungeahnten Schwierigkeiten verbunden. Den entlaufenen Gaul am Halfter, näherte sich die Frau dem Einlass zur Weide. Direkt dahinter stand ein Pferd, das sich zunächst verscheuchen ließ und scheinbar unbeteiligt in vier bis fünf Metern Entfernung zu grasen begann. Doch kaum öffnete die junge Frau das Gatter, ließ es das Grasen sein und rannte zielstrebig auf sie zu. Erschreckt schloss die Reiterin den Eingang wieder und bemühte sich, den offensichtlich ebenfalls ausbruchslüsternen Gaul erneut zu verjagen. Als sie kurz darauf den zweiten Versuch startete, den Freigänger auf die Weide zu bringen, wollte der dort wartende Warmblüter zuerst das andere Pferd beißen und ging schließlich zum Frontalangriff auf die Frau über. Das tückische Ross stürmte auf das offenstehende Gatter zu und rannte die ängstlich Zurückweichende dabei einfach um. Die Frau stolperte und verdrehte sich ihr Knie, was zu einem Riss des Kreuzbands und des Außenmeniskus führte. Später forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Halter des angriffslustigen Gauls. Doch der Pferdebesitzer winkte ab. Die junge Frau habe sich selber in Gefahr begeben und müsse die Folgen tragen. Die verletzte Reiterin zog vor Gericht – und verlor.
Die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 16.04.2002, Az: 9 U 185/01) folgten im Ergebnis der Argumentation des Pferdehalters: Die junge Frau habe sich durch das Öffnen des Gatters eigenverantwortlich der Gefahr ausgesetzt, durch das dort grasende Pferd verletzt zu werden. Sie habe gerade als Reiterin damit rechnen müssen, dass das dort weidende Tier auf den fremden Artgenossen unberechenbar reagieren und eine ihm eröffnete Fluchtmög-lichkeit nutzen würde, ohne dabei auf im Wege stehende Menschen zu achten. Sie müsse ihren Schaden selber tragen.
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18. November 2002
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