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Sturz auf nass gewischter Treppe - Urteil: Hauseigentümer haftet nicht
 

Wer in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe ausrutscht und sich verletzt, hat keine Schadenersatzansprüche gegen den Eigentümer. Das hat das Landgericht Gießen entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet,  war in dem zugrundeliegenden Fall eine Schreibkraft, die in einem Architekturbüro arbeitete, verunglückt, als sie für ihren Chef die Post holen wollte. Um zum Hausbriefkasten zu gelangen, war die Frau eine fünfstufige Treppe hinuntergestiegen. Die mit glänzendem Naturstein belegten Stufen waren kurz zuvor von einer Reinigungskraft feucht gewischt worden und daher glatt. Die Büroangestellte rutschte auf der nassen Treppe aus, stürzte und verletzte sich. Später verklagte sie den Eigentümer und Vermieter des Bürohauses auf Schadenersatz. Sie vertrat die Auffassung, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die Treppe nass wischen ließ, ohne dafür zu sorgen, dass sie entweder sofort wieder getrocknet oder zumindest ein entsprechender Warnhinweis aufgestellt wurde. Ihre Klage vor dem Landgericht Gießen hatte jedoch keinen Erfolg (Urt. v. 20.2.2002; Az. 5 O 139/01). Der Vermieter habe seine Verkehrsicherungspflicht nicht verletzt, so das Urteil. Er habe nicht veranlassen müssen, dass nach jedem Wischen die Treppen getrocknet oder Warnhinweise aufgestellt wurden.

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar, so die Richter. Deshalb müssten Hauseigentümer lediglich dafür sorgen, dass sich andere bei vernünftigem Verhalten frei in ihrem Gebäude bewegen könnten. Sie seien nur verpflichtet, so viel Sicherheit zu schaffen, wie ihre Besucher oder Mieter erwarten dürften. Gegen Gefahren, die diese bei zumutbarer eigener Vorsicht selbst abwenden könnten, müsse keine Vorsorge getroffen werden. In Büro- oder Mietshäusern, so das Gericht, gingen die Sicherheitserwartungen nicht so weit, dass Mieter oder in dem Gebäude arbeitende Personen jederzeit trockene Treppen erwarten könnten. Vielmehr müssten sie  immer damit rechnen, dass das Treppenhaus auch während der Arbeitszeiten in regelmäßigen Abständen gereinigt würde. Die Frau hätte daher selbst darauf achten müssen, ob die Treppe frisch gewischt und nass war. Der Vermieter müsse nicht haften, so die Richter.

18. November 2002

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