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Müllcontainer im Vorgarten - Gericht: Mieter muss sie nicht dulden
 
Erdgeschoss-Mieter eines Mehrparteienhauses brauchen nicht ohne weiteres zu dulden, dass in ihrem Vorgarten Container-Müllboxen aufgestellt werden. Sie können sich selbst dann erfolgreich dagegen wehren, wenn sich die übrigen Mieter mehrheitlich für die Behälter aussprechen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, wollte ein Vermieter im Vorgarten seines Hauses mehrere Waschbeton-Container auf-stellen. Er beabsichtigte, die bisher im Keller stehenden Müllbehälter nach draußen zu verlagern, um Geruchsbeeinträchtigungen und Ungezieferbefall im Hausinneren abzustellen. Außerdem wollte er durch die Maßnahme erreichen, dass die Kellertüren auch an Müllabfuhrtagen abgeschlossen und so das Eindringen Unbefugter verhindert werden konnte. Die Mehrzahl der Mieter begrüßte das Vorhaben. Die Bewohner des Erdgeschosses wollten es dagegen verhindern, weil die 1,80 Meter hohen Behälter in ihrem Garten und direkt vor ihrem Schlafzimmerfenster aufgestellt werden sollten. Sie erhoben Klage, und das Amtsgericht Hamburg gab ihnen Recht (Urt. v. 5.2.2002; Az.: 48 C 322/01).

Die Parterre-Mieter, so das Urteil, müssten das Aufstellen der Container nicht dulden. Zwar seien Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Verbesserung der Wohnverhält-nisse führten, hinzunehmen. Die Verlegung der Müllbe-hälter vom Keller in den Vorgarten sei auch als solche Maßnahme einzustufen, weil dadurch tatsächlich für mehr Hygiene und Sicherheit gesorgt würde. Mieter bräuchten eine Modernisierung allerdings dann nicht zu dulden, wenn sie für sie eine Härte bedeuten würde, die - auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters und der übrigen Hausbewohner - nicht zu rechtfertigen wäre. So liege der Fall hier. 

Erstens sollten die Müllcontainer nur anderthalb Meter vor dem Schlafzimmerfenster der Erdgeschoss-Mieter aufgestellt werden. Es sei deshalb mit beträchtlichen Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen, die die Mieter sogar dazu zwingen könnten, das Fenster überwiegend geschlossen zu halten. Zweitens würde das Öffnen und Schließen der Metalldeckel zwangsläufig zu Lärmbelästigungen vor dem Schlafzimmer führen. Und drittens,  so der Richter, versperrten die großen Behälter den Blick aus dem Fenster und schränkten die Erdgeschoss-Mieter außerdem erheblich in der Nutzung ihres Gartens ein. Insgesamt stelle die Modernisierungsmaßnahme für die Mieter deshalb eine unzumutbare Härte dar. Sie bräuchten sie nicht zu dulden, so das Urteil. Die Tatsache, dass die übrigen Mieter das Aufstellen der Container überwiegend befürworteten, ändere daran nichts. Unter dem Vorhaben hätten allein die Erdgeschossbewohner zu leiden. Ein Mieter, der durch eine Maßnahme unverhältnismäßig beeinträchtig werde, müsse eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Hausbewohner nicht akzeptieren, so das Gericht.

Köln, den 25. November 2002

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