|
Wenn ein operativer Eingriff aufgrund von Voroperationen besondere Risiken aufweist, genügt es nicht, wenn der Arzt dem Patienten nur ein allgemeines Bild der möglichen Komplikationen vermittelt. Er ist verpflichtet, über deutlich erhöhte Risiken aufzuklären, berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, in dem ein unzureichendes OP-Vorgespräch fatale Folgen hatte.
Nach über fünfzehn Jahren Schmerzen im Bereich der Hüfte entschied sich eine Frau für eine Hüftgelenks-OP. Den behandelnden Ärzten war bekannt, dass die Patientin infolge von vorherigen chirurgischen Eingriffen im Hüftbereich diverse Vernarbungen zwischen Nerven und Gewebe entwickelt hatte, was die OP-Risiken deutlich erhöhte. Trotzdem klärten die Chirurgen die Frau nur recht allgemein über die Gefahren des beabsichtigen Eingriffs auf. Nachdem die Patientin der Operation zugestimmt hatte, wurde ihr eine künstliche Hüfte eingesetzt. Doch die Folgen waren verheerend: Durch das vernarbte Gewebe trat eine schwere Nervenverletzung ein, die zur Lähmung des betroffenen Beins führte. Damit hatte sich eines der schlimmsten OP-Risiken verwirklicht.
Später verlangte die Frau von den verantwortlichen Ärzten Schadenersatz. Sie war der Meinung, sie wäre im Vorfeld der Oeration nicht deutlich genug auf die Gefahr einer Lähmung hingewiesen worden. Doch die „Götter in Weiß“ waren sich keiner Schuld bewusst und wiegelten ab. Verzweifelt zog die Frau vor Gericht – und verlor.
Die Richter des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.11.2001, Az: 7 U 114/99) entschieden wie folgt: Die Patientin sei tatsächlich über das bei ihr erhöhte OP-Risiko nicht hinreichend aufgeklärt worden. Sie habe aber trotzdem keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sie habe nicht plausibel gemacht, dass sie bei korrekter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Vielmehr spräche alles dafür, dass sie sich angesichts ihrer jahrelangen Schmerzen und eingeschränkten Gehfähigkeit trotz eines erhöhten OP-Risikos für den chirurgischen Eingriff entschieden hätte. Nun müsse sie mit den Folgen leben und den Schaden selber tragen.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 25. November 2002
|