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Stürzt ein pflegebedürftiger Mensch im Altenheim und wird dabei verletzt, muss er beweisen, dass das Per-sonal seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Sonst muss das Heim nicht für die Schäden aufkommen. Dies be-richtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte.
Eine alte Dame lebte in einem Appartement eines Altenwohnheims. Sie war wegen verschiedener alters-bedingter Gebrechen nicht allein geh- und stehfähig, desorientiert und nur eingeschränkt in der Lage, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Der Medizinische Dienst ordnete sie in Pflegestufe II ein, d.h. ihr wurden 3,5 Stunden täglich Hilfe gewährt - in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Als die alte Dame eines Tages in ihrem Appartement stürzte und sich den Oberschenkelhals brach, kam es zum Streit. Sie glaubte, sie sei aus dem Bett gefallen. Von Seiten des Altenheims wurde ein Unfall schlicht geleugnet und behauptet, bei der Verletzung handele sich lediglich um einen so genannten Ermüdungs-bruch. Keinesfalls habe das Pflegepersonal seine Pflichten vernachlässigt, weshalb man auch nicht gewillt sei, Schadenersatz zu zahlen. Der Fall ging vor Gericht.
Die Richter des OLG Hamm (Urteil v. 25.06.2002, Az: 9 U 36/02) entschieden zugunsten des Altenheims. Die alte Dame habe nicht bewiesen, dass der Unfall während der Pflegezeiten geschehen sei. Da das Al-tenheim ihr keine Rund-m-Betreuung geschuldet habe, müsse es hier nicht für den Schaden – einen ein-monatigen Krankenhausaufenthalt - aufkommen.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 2. Dezember 2002
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