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Rutscht eine Kundin im Großmarkt auf einer Möhre aus, muss der Marktbetreiber nicht haften, wenn an der Unfallstelle nur verpackte Ware angeboten wird und dort 45 Minuten zuvor noch geputzt wurde. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte eine Frau in der Feinkostabteilung eines Großhandelsmarktes eingekauft. Obwohl die Obst- und Gemüseabteilung 50 Meter weit entfernt war, lag in der Feinkostabteilung eine Karotte auf dem Boden. Die Kundin glitt darauf aus, stürzte und zog sich Verletzungen an Schulter und Oberarm zu. Später verklagte sie den Marktbetreiber auf Schmerzensgeld. Sie war der Meinung, er habe es versäumt, den Boden regelmäßig reinigen zu lassen und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dafür müsse er haften. Der Marktbetreiber hielt dem entgegen, dass die Stelle, an der die Möhre lag, nachweislich 45 Minuten vor dem Unfall noch gewischt worden sei. Die Karotte sei wahrscheinlich kurz darauf von einem Kind verloren oder weggeworfen worden; man habe in ihr kleine Zahnabdrücke gefunden.
Der Streit ging bis vor das OLG Hamm und dieses gab dem Händler Recht (Az. 6 U 34/00). Der Ladenbetreiber, so das Urteil, habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Man könne von ihm nicht verlangen, den Boden in der Feinkostabteilung noch häufiger als alle 45 Minuten reinigen zu lassen. Wie oft gewischt werden müsse, richte sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. So könnten in Obst- und Gemüseabteilungen, in denen Kunden die Ware selbst verpackten und häufig etwas herunterfalle, durchaus Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten angemessen sein. Hier habe die Karotte aber nicht in der Gemüseabteilung auf dem Boden gelegen. Der Sturz habe sich in der Feinkostabteilung ereignet, weit von der Gemüsetheke entfernt und in einem Bereich, in dem nur abgepackte Ware verkauft wurde. Hier habe nicht häufiger als alle 45 Minuten geputzt werden müssen. Der Marktbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so die Richter.
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Köln, den 2. Dezember 2002
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