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Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen laufen zu lassen. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte.
In einem Mehrparteienhaus ließ eine Frau ihren Hund, einen American Staffordshire-Terrier, zeitweise frei und ohne Maulkorb im Gemeinschaftskeller herumlaufen. Hierdurch fühlten sich die anderen Hausbewohner am Betreten der Kellerräume gehindert, da sie stets damit rechnen mussten, dem Tier zu begegnen. Da die Hundebesitzerin trotz wiederholter Bitten keinerlei Anstalten machte, diesen Zustand zu ändern und ihren Kampfhund als gutmütig verteidigte, eskalierte der Streit und ging vor Gericht.
Die Richter des Kammergerichts Berlin gaben den besorgten Hausbewohnern Recht (Beschluss vom 22.07.2002, Az: 24 W 65/02). Die Situation im Gemeinschaftskeller des Hauses sei gefährlich, da es sich bei dem dort freilaufenden American Staffordshire-Terrier um einen Kampfhund handele, der nach der Hundeverordnung Berlins als gefährlich gelte. Ob der Hund gutmütig sei, spiele keine Rolle, da Tiere stets unberechenbar reagieren könnten. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass das Tier die Kellerräume als sein Territorium ansehe und jede Person, die hereinkomme, als Eindringling betrachte. Im Falle eines Angriffs durch den unbeaufsichtigten Hund sei aufgrund seiner Kampfeskraft zudem mit erheblichen Verletzungen des Opfers zu rechen. Diese Gefahr müssten die anderen Hausbewohner nicht dulden. Die Interessen der Hundehalterin, ihrem Staffordshire-Terrier Auslauf zu geben, träten deshalb hinter den berechtigten Interessen der anderen Hausbewohner auf freien Zugang zu ihren Kellerräumen zurück. Hieraus folge, dass ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt sei, einen so genannten Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen, so das Gericht.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 9. Dezember 2002
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