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Wer eine Fahrerlaubnis für Leichtkrafträder bis 80 km/h besitzt und sein Krad so „frisiert“, dass er damit 115 km/h schnell fahren kann, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, hatte ein junger Mann sein Leichtkraftrad entdrosselt und dessen Spitzengeschwindigkeit so von 80 auf 115 km/h erhöht. Er besaß allerdings nur eine Fahrerlaubnis für Krafträder bis 80 km/h. Als der Mann am nächsten Tag mit dem Krad unterwegs war und von einem Autofahrer überholt wurde, gab er seinerseits Gas und zog mit seinem schnellen Bike an dem Pkw vorbei. Dessen Fahrer setzte daraufhin erneut zum Überholen an. Dabei kam es zum Crash.
Nachfolgend weigerte sich die Versicherung des Kraftradfahrers, für die Unfallfolgen aufzukommen. Begründung: Nach den Versicherungsbedingungen müsse sie für einen Unfallschaden dann nicht zahlen, wenn der Versicherte mit einem Fahrzeug unterwegs war, für das er keine Fahrerlaubnis hatte (so genannte Führerscheinklausel). Der Mann wollte das nicht gelten lassen. Er erklärte, der Unfall habe mit dem Frisieren des Leichtkraftrades und der fehlenden Fahrerlaubnis nichts zu tun gehabt. Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Nürnberg gab der Versicherung Recht (Urt. v. 25. Juli 2002, Az.: 8 U 3687/01).
Der Mann habe ein Fahrzeug geführt, ohne die entsprechende Führerscheinklasse zu besitzen, so die Richter. In solchen Fällen sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, es sei denn, dass die fehlende Fahrerlaubnis für den Unfall ohne Bedeutung gewesen wäre. Letzteres sei hier aber nicht anzunehmen. Zum Unfallzeitpunkt habe die Geschwindigkeit des frisierten Leichtkraftrades 90 km/h betragen. Sie habe damit über der für den Versicherten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelegen. Wäre das Krad nicht frisiert gewesen, dann hätte es nicht so leicht zu dem wechselseitigen Überholen von Krad und Pkw, das zu dem Unfall führte, kommen können. Bei dem Crash habe sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Führerscheinklausel abgewendet werden solle: Dass Kraftfahrzeuge von Personen geführt würden, die aufgrund fehlender Fahrerlaubnis nicht die erforderli-che Eignung dazu besäßen. Die Versicherung müsse nicht zahlen, so das Urteil.
Köln, den 9. Dezember 2002
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