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Fußgänger aufgepasst: Gehwegrand muss nicht gestreut sein
 
Bei Glatteis können Fußgänger grundsätzlich nicht erwarten, dass die Bürgersteige auch am Gehwegrand gestreut sind. Das meldet der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf zwei Urteile der Oberlandesgerichte Nürnberg und Frankfurt am Main.

In dem Nürnberger Fall hatte ein Mann sein Auto bei Glatteis vor einem Wohnhaus geparkt, war an der Straßenseite ausgestiegen und dann um den Wagen herumgegangen. An der Bordsteinkante, die im Unterschied zur Gehwegmitte nicht gestreut war, kam er zu Fall. Die Richter des OLG Nürnberg entschieden, dass der Verletzte keine Ersatzansprüche gegen den Grundstückseigentümer habe (Az.: 6 U 2402/00). Der habe seine Winterpflichten nicht verletzt. Gehwege ohne besondere Verkehrsbedeutung, so die Richter, müssten nicht in voller Breite gestreut werden. Vielmehr reiche es aus, wenn ein Streifen von etwa 1 bis 1,20 Metern abgestreut werde, der es zwei Fußgängern ermögliche, vorsichtig aneinander vor-beizugehen.

Ähnlich entschied auch das OLG Frankfurt a.M. im Fall eines Besuchers, der bei Glatteis auf dem Zuweg zu einem Mietshaus ausgerutscht war und sich verletzt hatte. Der zwei Meter breite Asphaltweg war zwar in einer Breite von circa 45 Zentimetern mit Sand gestreut. Der Mann ging aber nicht in der Mitte, sondern am äußersten linken Rand entlang, weil er sich an einem dort angebrachten Pflanzgitter festhalten wollte. Das OLG Frankfurt wies seine Schmerzensgeldklage gegen den Hauseigentümer ab (Az.: 23 U 195/00).  Die Streupflicht, so die Richter, erstrecke sich nicht auf die Wegränder. Zwar müsse auf Bürgersteigen oder an belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa in einer Breite von 1 bis 1,20 Metern gestreut werden. Auf einem wenig benutzten Zuweg zu einem Privathaus sei dagegen nur eine Streubreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreiche. Der Hauseigentümer habe daher seinen Pflichten genügt, als er den Weg in einer Breite von 45 Zentimetern abstreute. Dadurch, dass der Fußgänger den geräumten und gestreuten Bereich verließ und am Wegrand entlangging, habe er auf eigenes Risiko gehandelt. Deshalb müsse er für die Unfallfolgen selbst aufkommen, so das Gericht.

Köln, den 13. Dezember 2002

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