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In einem Urlaubshotel darf das 1,70 Meter hohe Dach einer Poolbar ruhig einen halben Meter in ein Treppenhaus hineinragen. Wenn sich ein größerer Hotelgast daran verletzt, muss er den Schaden selber tragen. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Landgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Wer Weihnachten nicht frieren will und lieber unter südli-cher Sonne am Hotelpool einen Cocktail schlürft, sollte also aufpassen. So erging es einem sonnenhungrigen Urlauber schlecht, der auf der Treppe zur Poolbar so kräftig mit dem Kopf gegen ein überhängendes Dach stieß, dass er sich schwer verletzte. Aus dem Urlaub zu-rück, verlangte der Mann vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises und Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, da er sich durch das lädierte Haupt in seinen Urlaubsaktivitäten beeinträchtigt sah. Doch der Veranstalter wiegelte ab. Der reiselustige Riese hätte schließlich seinen Kopf einziehen können. Der großgewachsene Urlauber sah das anders, und der Fall ging vor Gericht.
Die Richter des LG Frankfurt stellten sich auf die Seite des Reiseveranstalters (Urteil v. 23.05.2002, Az: 2/24 S 350/01). Grundsätzlich sei dieser nicht verpflichtet, einen Urlauber vor jeder Gefahr zu schützen, der er während der Reisezeit ausgesetzt sein könne. Der Reisende habe die Pflicht, für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Hier hätte der Urlauber die Gefahr durch das in das Treppenhaus ragende Dach erkennen und sich darauf einstellen können. Der Mann habe keinen Anspruch auf Entschädigung, so die Richter.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
Köln, den 13. Dezember 2002
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