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Wenn der Tannenbaum brennt: Versicherung zahlt nicht immer
 
Jetzt, in der Vorweihnachtszeit, steht fast in jedem Wohnzimmer ein Christbaum oder ein Adventskranz. Doch alle Jahre wieder kommt es vor, dass brennende Kerzen den Weihnachtsschmuck entzünden. Steht plötzlich die Wohnung in Flammen, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Hausrats- oder Gebäudeversicherung zahlen in solchen Fällen nicht immer, warnt der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180/52 54 555).

Die Versicherung muss einen Brandschaden dann nicht ersetzen, wenn er vom Versicherten grob fahrlässig verursacht wurde. Grundsätzlich darf der Christbaum mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte im Umgang mit ihnen die übliche Sorgfalt an, so ist ihm nach einem Urteil des Schleswig Holsteinischen OLG keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum trotzdem entzündet (Az.: 3 U 22/97). Anders sieht es aus, wenn der Baum unbeaufsichtigt gelassen wird. So hat das Amtsgericht  Neunkirchen entschieden, dass es grob fahrlässig sei, brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum zu lassen. Die Versicherung müsse dann für einen Brand nicht zahlen (Az.: 5 C 1280/95). Andere Gerichte beurteilen Fälle, in denen Kerzen unbeaufsichtigt gelassen werden, differenzierter. So haben die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg entschieden, dass ein Versicherter, der die Weihnachtskerzen nicht bewusst, sondern versehentlich, infolge einer kurzfristigen Ablenkung, unbeaufsichtigt lässt, nicht zwangsläufig grob fahrlässig handle (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 182/98, OLG Oldenburg, Az.: 2 U 161/99).

In die Entscheidung, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde, beziehen die Gerichte aber auch ein, wie Baum oder Gesteck genau beschaffen sind. In einem vom LG Hof entschiedenen Fall hatte eine Frau auf ihrem gefliesten Wohnzimmertisch eine Weihnachtskerze angezündet und sich dann für 15 Minuten auf die Toilette begeben. Während ihrer Abwesenheit rutschte die Kerze aus dem Ständer, fiel vom Tisch und setzte die Wohnung in Brand. Die Richter entschieden, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege (Az.: 13 O 471/99). Die Kerze habe in einem Ständer auf einem gefliesten Tisch gestanden. Anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen habe somit nicht die Gefahr bestanden, dass allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtsschmuck in Brand gesetzt werden konnten.

Köln, den 13. Dezember 2002

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