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Die Skisaison hat begonnen, und viele Wintersportler zieht es in den Weihnachtsferien in die Berge. Doch leider kommt es in den Wintersportparadiesen jedes Jahr auch zu zahlreichen Skiunfällen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet von einem Fall, über den das OLG München zu entscheiden hatte.
Ein 12-jähriger Junge war in Bayern auf einer Piste, die für den allgemeinen Skibetrieb freigegeben war, Ski gefahren. Hinter einer Hangkante, die er von oben nicht einsehen konnte, näherte sich ein Mitarbeiter des Skilift-Betreibers auf einem Motorschlitten. Der Junge sah das Fahrzeug, das weder über eine Hupe noch über Lichtsignale verfügte, zu spät, und es kam zum Crash. Der 12-Jährige erlitt schwerste Verletzungen.
Vor dem OLG München kämpfte er später um Schmerzensgeld. Er vertrat die Auffassung, der Fahrer des Schlittens habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften. Die Münchener Richter gaben dem verletzten Jungen Recht (Urt. v. 24.4.2002, Az.: 7 U 4714/01). Wer eine Skipiste befahre, der dürfe darauf vertrauen, dass er vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren wirksam geschützt werde. Dadurch, dass der Fahrer des Motorschlittens in den für den allgemeinen Skibetrieb freigegebenen Hang hineinfuhr, habe er eine solche atypische Gefahr geschaffen. Diese sei für Skifahrer, die sich oberhalb der Hangkante näherten, nicht zu erkennen gewesen. Der 12-Jährige habe deshalb auch keine Möglichkeit gehabt auszuweichen.
Der Fahrer des Schlittens, so die Richter weiter, wäre verpflichtet gewesen, angemessene Sicherungsmaß-nahmen zu treffen, um Skifahrer, die die Piste hinabkamen, zu schützen. Das habe er nicht getan. Weder habe er die Piste im Bereich der Hangkante abgesichert, bevor er mit dem Schlitten losfuhr, noch sei er den Berg an einer besser einsehbaren Stelle hinaufgefahren. Außerdem habe sein Schlitten weder über optische noch über akustische Warnsignale verfügt. Im übrigen, so das OLG, dürften motorisierte Schneefahrzeuge in Bayern für Versorgungsfahrten grundsätzlich keine Skiabfahrten und Skiwanderwege benutzen. Das Fahren sei hier nur in Ausnahmefällen bei guten Sichtverhältnissen und in Zeiten erlaubt, in denen wenig Skibetrieb herrsche.
Den verletzten Jungen treffe allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall. Nach den Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen des Internationalen Skiverbandes (FIS) habe sich jeder Skifahrer so zu verhalten, dass er niemanden gefährde oder schädige. Er müsse insbesondere auf Sicht fahren und seine Geschwindigkeit und Fahrwei-se seinem Können, dem Gelände sowie Witterung und Verkehrsdichte auf der Piste anpassen. Der 12-Jährige sei deutlich zu schnell gefahren. Allerdings wiege die vom Fahrer des Motorschlittens geschaffene unvorhersehbare Gefahr deutlich schwerer als die zu sportliche Fahrweise des Jungen. Der Mann habe daher für zwei Drittel des Unfallschadens aufzukommen. Ein Drittel müsse der Junge selbst tragen. Das OLG sprach ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 50.000 Euro zu.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
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