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Wird einem Kreuzfahrt-Reisenden während eines Landgangs die Fotoausrüstung geraubt, hat er keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Landgericht Bremen zu entscheiden hatte.
Eine Frau hatte eine Kreuzfahrt gebucht und ging in Martinique an Bord. Als sie im Hafen einen Landgang unternahm, wurden ihr von einem Unbekannten gewaltsam die Videoausrüstung und eine Tasche mit Geld und Papieren entrissen und entwendet. Als der Reiseveranstalter, bei dem sie die Kreuzfahrt gebucht hatte, nicht bereit war, ihr den Verlust der Wertsachen zu ersetzen, zog sie vor Gericht.
Die Richter des LG Bremen entschieden, dass kein Reisemangel vorliege (Urteil v. 27.02.2002, Az: 4 S 432/01) und argumentierten wie folgt: Erleide ein Urlauber Schäden, in denen sich das so genannte allgemeine Lebensrisiko verwirkliche, so sei darin kein Reisemangel zu sehen. So sei es hier gewesen. Das Risiko, Opfer eines Überfalls zu werden, sei auf Martinique nicht größer als beispielsweise in Frankreich. Auch habe die Urlauberin keine besonderen Umstände geschildert, die das Beraubungsrisiko gerade in diesem Hafen wesentlich erhöht hätten.
Im übrigen, so die Richter, könne und müsse jeder Reisende selbst eine allgemeine Risikoeinschätzung vornehmen. Jeder wisse, dass die Gefahr von Diebstählen oder Überfällen an manchen Plätzen, zum Beispiel in einer entlegenen Hafengegend, größer sein könne als an anderen. Dazu bedürfe es keines besonderen Hinweises. Der Raub sei dem Reiseveranstalter nicht zuzurechen. Dieser müsse keinen Ersatz für die geraubten Wertgegenstände leisten.
Tipp: Für Bürger, die einen Rechtsanwalt suchen, bietet der Anwalt-Suchservice schnelle Hilfe: Unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) werden bis zu drei spezialisierte Anwälte in der gewünschten Region benannt. Auf Wunsch können sich Anrufer auch direkt mit einer Kanzlei verbinden lassen.
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