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„Einen Ehevertrag? So etwas brauchen wir nicht!“ Das mögen viele Paare denken, die kurz vor der Hochzeit stehen. Doch es ist ratsam, mit seinem Partner die Möglichkeit eines Ehevertrags zu erörtern. Sollte der Bund der Ehe einmal scheitern, so ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn die finanziellen Modalitäten bereits in guten Zeiten geregelt wurden. Ein Ehevertrag kann im übrigen auch während der Ehe noch abgeändert oder modifiziert werden, wenn die Partner dies wünschen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180-52 54 555) informiert, welche Punkte im Ehevertrag geregelt werden können:
Der Güterstand
Die Eheleute können entscheiden, ob sie in Zuge-winngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) oder lieber in Gütertrennung leben wollen.
In einer „Zugewinngemeinschaft“ behält jeder Partner das, was er in den gemeinsamen Haushalt einbringt. Auch die Dinge, die er während der Ehe von seinem eigenen Geld kauft, gehören ihm. Der „Zugewinn“ ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn zwischen den Partnern ausgeglichen.
Eine vereinbarte „Gütertrennung“ erfordert eine detaillier-te Auflistung der Vermögensgegenstände und die Kennzeichnung, was dem Ehemann und was der Ehefrau gehört. Die Liste sollte von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Im Falle einer Scheidung gibt es keinen Zu-gewinnausgleich. Modifizierte Unterhaltsregelungen
Für den Scheidungsfall können die Partner unter bestimmten Umständen auf den Trennungs- wie auch den nachehelichen Unterhalt verzichten.
Rentenregelung
Der Versorgungsausgleich, also die während der Ehe entstandenen Rentenanwartschaften, die im Falle der Scheidung unter den Ehepartnern ausgeglichen werden, kann detailliert geregelt werden. Grundsätzlich muss derjenige Partner, der mehr Rentenanwartschaften angesammelt hat, hiervon anteilig an den anderen Part-ner abgeben. Ein vertraglicher Verzicht auf den Versor-gungsausgleich muss entweder vom Vormundschaftsge-richt genehmigt werden, oder der Vertrag muss vor der Scheidung mindestens ein Jahr bestanden haben.
Vermögensausgleich
Beim Zugewinnausgleich steht dem Partner, der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Partners als Ausgleichs-forderung zu. Im Ehevertrag kann geregelt werden, von welchem Anfangsvermögen bei beiden Ehegatten im Fal-le des Zugewinnausgleichs auszugehen ist. Das bietet sich vor allem dann an, wenn ein Partner zu Beginn der Ehe verschuldet ist. Bei Selbständigen kann das Be-triebsvermögen aus dem Zugewinnausgleichsanspruch herausgenommen werden, um die berufliche Existenz nach einer Scheidung nicht zu gefährden.
Tipps:
Auch wenn die Gestaltungsspielräume groß sind - nicht alles, was sich in Eheverträgen wiederfindet, hat in der Praxis auch rechtlichen Bestand. Wer Fehler vermeiden will, kann sich vorab von einem Fachanwalt für Familien-recht beraten lassen. Der Anwalt-Suchservice benennt Ihnen unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnum-mer 0180 – 52 54 555 (12 Cent/Min.) spezialisierte An-wälte in Ihrer Nähe.
Wer schnellen, telefonischen Rechtsrat benötigt, kann beim Anwalt-Callservice (1,86 Euro/Min.) unter Tel.: 01908 – 80204 direkt mit einem auf Familienrecht spezia-lisierten Rechtsanwalt sprechen.
Köln, den 3. November 2003
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