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Geschiedenen steht kein Recht zum persönlichen Umgang mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund zu. Das hat das OLG Bamberg entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte ein Paar während seiner Ehe zwei Labradorhündinnen gehalten. Nach der Scheidung blieben die Tiere bei der Frau. Der Mann war zunächst mit dieser Regelung einverstanden. Später überlegte er es sich jedoch anders und wollte einen der beiden Hunde gerne regelmäßig jedes zweite Wochenende sehen.
Als die Frau ihm dies verweigerte, versuchte der Mann das gewünschte Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchzusetzen. Zur Begründung führte er aus, eine solche Regelung sei zum Wohle des Tieres angebracht. Außerdem seien die beiden Hunde für ihn und seine Exfrau eine Art Kindersatz gewesen, weshalb ihm ein ähnliches Umgangsrecht gewährt werden müsse, wie es Geschiedenen gegenüber ihren Kindern zustehe. Der Hundefreund ging bis vor das OLG Bamberg, jedoch ohne Erfolg. (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.06.2003 - 7 UF 103/03).
Für die beantragte Umgangsregelung gebe es keine Rechtsgrundlage, befand das Gericht. Tiere seien nach dem Gesetz zwar keine Sachen. Allerdings seien die für diese geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt sei. Deshalb seien Hunde und andere Haustiere grundsätzlich wie Hausratsgegenstände zu behandeln. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz aber fremd.
Die gesetzlichen Regelungen für das Umgangsrecht mit Kindern könnten auf Tiere grundsätzlich nicht analog angewendet werden, so das Gericht weiter. Dadurch würden die Grenzen der zulässigen Auslegung des Gesetzes überschritten.
Köln, den 3. November 2003
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