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Das größte Glück der Erde, liegt auf dem Rücken der Pferde. Oder aber, wie ein alter Reiterspruch lautet: Das größte Glück der Pferde ist der Reiter auf der Erde. Reiten ist ein Sport, der neben der Freude daran auch immer das Risiko birgt, sich bei einem Sturz mehr oder minder schwere Verletzungen zuzuziehen. Ist der Verletzte auf einem fremden Pferd geritten, muss er beweisen, dass das Pferd von ihm unverschuldet „durchgegangen“ ist, um vom Halter des Tieres Schadenersatz zu bekommen. Das berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte.
Eine Frau mit neunjähriger Reiterfahrung war in der Reithalle von einem Schulpferd gefallen und hatte sich dabei mehrere Wirbel gebrochen. Sie meinte, das Tier habe plötzlich unmotiviert gebuckelt und einige Galoppsprünge gemacht. Es sei ohne ihr Verschulden „durchgegangen“. Sie verlangte von der Halterin des Gauls Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen. Doch diese winkte ab. Sie meinte beobachtet zu haben, dass die Frau vom Pferd gestürzt sei, weil sie beim Angaloppieren einen Steigbügel verloren und so das Gleichgewicht verloren habe. Nicht das Ross, sondern die Reiterin trage die Schuld an dem Unfall. Der Streit eskalierte, und der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12.06.2002, Az: 7 U 172/01) entschieden wie folgt: Die Reiterin hätte beweisen müssen, dass das Pferd nicht den Anweisungen gefolgt und „durchgegangen“ sei. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Keiner der anderen in der Reithalle anwesenden Reiter habe ein „Durchgehen“ des Pferdes beobachtet. Es sei eher zu vermuten, dass die Frau bewusst angaloppierte, dabei einen Steigbügel verlor und deshalb stürzte. Die Verletzte müsse ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht.
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Köln, den 10. November 2003
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