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Kommt ein Verkehrsunfall beim Einfädeln in den fließenden Verkehr zustande und kann der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden, ist regelmäßig zu vermuten, dass der Fahrer des einfahrenden Pkw die Schuld trägt. Das berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte.
Ein Mann wollte sich mit seinem Wagen aus der Ausfahrt seines Grundstücks auf eine zweispurige Straße in den fließenden Verkehr einfädeln. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem Wagen, der auf dem linken Streifen der Straße fuhr. Der Fahrer des aus der Einfahrt kommenden Pkws war später der Meinung, der andere sei, ohne auf ihn zu achten, plötzlich auf die rechte Spur gewechselt. Der Unfallgegner hingegen behauptete, der andere sei beim Einfahren in den fließenden Verkehr auf die linke Spur geraten, weshalb es zum Crash gekommen sei. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 22.05.2003, Az: 14 U 239/02) entschieden wie folgt: Die Aussagen der Zeugen hätten nicht dazu beitragen können, den genauen Unfallhergang zu klären. Insbesondere habe nicht bewiesen werden können, dass der im fließenden Verkehr fahrende Pkw plötzlich die Spur gewechselt habe. Daher gelte nach dem so genannten „Beweis des ersten Anscheins“, dass die alleinige Schuld an dem Unfall den Fahrer des einfädelnden Wagens treffe.
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Köln, den 17. November 2003
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