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Urteil: Wege in Hotelanlagen müssen nicht völlig gefahrlos sein
 

Von Reiseveranstaltern kann nicht verlangt werden, dass alle Wege in Hotelanlagen bei jeder Witterung völlig gefahrlos sind. Auf Gefahren, die jedem geradezu ins Auge springen, muss nicht noch durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen werden. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln  hervor, auf das der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) hinweist.

In dem zugrundeliegenden Fall war eine Urlauberin auf dem Weg einer Hotelanlage ausgerutscht und hatte sich verletzt. Später verklagte sie den Reiseveranstalter. Sie meinte, dieser habe seine Verkehrsicherungspflicht verletzt. Auf dem betonierten Weg sei ein schmaler Streifen aus Tonplatten verlaufen. Dieser sei infolge feuchter Witterung glatt gewesen, weshalb sie auf ihm ausgerutscht sei. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urt. v. 30.07.2003 – Az.: 16 U 31/03).

Der Reiseveranstalter, so die Richter, habe seine Pflichten nicht verletzt. Man könne nicht verlangen, dass die Wege in einer Hotelanlage völlig gefahrlos seien. Dies wäre ohnehin letztlich nicht zu verwirklichen. Vielmehr müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt bzw. vor ihnen gewarnt werden, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einstellen könne. Im vorliegenden Fall, so das Gericht weiter, sei von den Tonplatten eine hohe Warnfunktion ausgegangen. Sie hätten sich durch ihre rotbraune Farbe deutlich von dem sonstigen hellgrauen Beton des Weges unterschieden. Es sei außerdem erkennbar gewesen, dass ihre Oberfläche glatter war als die des Betons.

Auch wenn man in einer Ferienanlage nicht bei jedem Schritt darauf achte, worauf man trete, sei es eine Selbstverständlichkeit, dass man sich darüber orientiere, wie der vor einem liegende Teil eines unbekannten Weges beschaffen sei. Die Klägerin hätte sich daher, wenn sie die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen, ohne weiteres auf den Weg einstellen können. Sie habe  die Möglichkeit gehabt, die Platten entweder nur vorsichtig zu betreten oder – was bei der geringen Breite des Streifens nahe lag – auf dem Beton daneben entlang zu gehen. Dem Reiseveranstalter, so die Richter, könne kein Vorwurf gemacht werden Die Verletzte habe ihren Schaden selbst zu tragen.

Köln, den 17. November 2003

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