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Ein Arzt, der Notfalldienst leistet, ist verpflichtet, diese Tätigkeit gewissenhaft auszuüben und in ernsteren Fällen Hausbesuche bei den Patienten zu machen. Keinesfalls darf er die Anrufer aus Bequemlichkeit einfach abwimmeln. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und berichtet von einem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Landesberufsgericht für Heilberufe) zu entscheiden hatte.
Ein in eigener Praxis zugelassener Internist hatte Notfalldienst. Die Krankenschwester eines Pflegeheims rief ihn an und schilderte den besorgniserregend schlechten Gesundheitszustand eines Heimbewohners. Obwohl der Arzt erkannte, dass der Mann möglicherweise einen Herzinfarkt erlitten hatte, verordnete er lediglich telefonisch Medikamente – unter anderem ein Psychopharmakon - und wollte deren Wirkung erst einmal abwarten. Er erkundigte sich auch nach dem Ausbleiben des von ihm erbetenen Rückrufs nicht mehr nach dem Zustand des Patienten.
Als der Internist in einem anderen Fall vom Vater einer dreijährigen Tochter im Notdienst angerufen wurde, weil dieser eine Lungenentzündung bei dem Mädchen befürchtete, reagierte der Mediziner schlicht ungehalten und provokativ. Er fragte, warum der Vater sich erst so spät abends melde und nicht schon in die normale Sprechstunde gekommen sei. Als der um sein Kind besorgte Anrufer daraufhin die Fassung verlor und meinte, der Arzt solle nicht „dumm herumreden“, antwortete der Notfallmediziner gar nicht mehr. Als er auch auf die Frage des Vaters, ob er überhaupt noch am Apparat sei, nicht reagierte, legte der Anrufer auf.
Die Fälle gingen vors Berufsgericht. Hinsichtlich des alten Mannes im Pflegeheim argumentierte der Notfallarzt, er habe ihn durch die Verordnung von Medikamenten erst einmal ruhig stellen und abwarten wollen. Er habe sich auch über den ausgebliebenen Rückruf nicht gewundert, da es öfter vorkomme, dass sich das Problem inzwischen gelöst habe. Er habe als Notarzt abends ohnehin viel zu tun, und in dem Pflegeheim habe man auch ohne ärztlichen Hausbesuch wissen müssen, dass bei Hinweisen auf einen Herzinfarkt die Einlieferung in ein Krankenhaus geboten sei. Die Richter beurteilten sein Verhalten jedoch anders. Sie befanden, er habe sich – zumal es Sonntagabend war – aus Bequemlichkeit vor einem Hausbesuch drücken wollen. Dabei hätte er sich angesichts des möglichen Herzinfarkts des Heimbewohners unverzüglich zu dem Kranken begeben müssen und es nicht bei einer telefonischen Fernbehandlung belassen dürfen.
Im Falle des kranken kleinen Mädchens hätte der Notarzt mit dem Vater ein vernünftiges Gespräch führen müssen. Er habe den besorgten Mann auch nicht provozieren und ihm vermitteln dürfen, dass er ihm gar nicht helfen wolle. Nach Einschätzung des Gerichts habe der Arzt es darauf angelegt, den Anrufer abzuwimmeln, weil er ihn als lästig empfand.
Das Verhalten des Mediziners habe in beiden Fällen darauf abgezielt, keine ärztliche Hilfe und insbesondere keinen Hausbesuch ableisten zu müssen. Damit habe er seine Berufspflichten verletzt: Er habe seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf als Arzt entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen. Das Gericht verurteilte den nachlässigen Mediziner zu einer Geldbuße in Höhe von rund 5.000 Euro (Urteil v. 29.01.2003, Az: 6t A 1039/01.T).
Tipp: Der Anwalt-Suchservice benennt rechtsuchenden Bürgern unter der Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent / Min.) bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte in ihrer Nähe.
Köln, den 24. November 2003
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