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Ärzten wird von Patienten im Allgemeinen großes Vertrauen entgegengebracht. Man vertraut ihrer Fachkompetenz, ihren Diagnosen und ihrer Behandlung. Doch manchmal passieren den „Göttern in Weiß“ gravierende Fehler - mit fatalen Folgen. Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet von einem tragischen Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte.
Ein Mann ging mit Sehstörungen des rechten Auges zum Arzt. Er wurde zum Radiologen überwiesen, der eine Computertomographie durchführte. Die Diagnose lautete: Gehirntumor. Allerdings unterlief bei der Beschriftung der Computertomographie ein folgenreicher Fehler: Statt rechtsseitig wies man den Tumor irrtümlich als linksseitig aus. Eine Woche später wurde der Patient operiert. Doch als die Ärzte den Schädel auf der linken Seite öffneten, fanden sie dort nichts Krankhaftes. Obwohl sie an der Hirnoberfläche keinen Befund eines Tumors vorfanden, führten sie nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – eine Sonographie durch, die das bösartige Geschwür eindeutig lokalisiert hätte. Stattdessen spalteten sie munter das Gehirn in die Tiefe und präparierten sorglos in den gesunden linken Hinterhauptlappen hinein. Dabei nahmen sie die Zerstörung von Hirnsubstanz in Kauf, die auch prompt eintrat: Der Chirurg beschädigte die Sehrinde, was bei dem Patienten zu einem Ausfall des Gesichtsfeldes des linken Auges führte. Weiterhin traten Lähmungen im rechten Bein des Mannes ein.
Die Ärzte versuchten schließlich von der linken Seite aus, den auf der rechten Seite liegenden Tumor zu entfernen. Dies gelang ihnen aber nicht vollständig, weshalb später eine weitere OP zwingend erforderlich wurde. Das Ganze widersprach dem üblichen medizinischen Vorgehen. Die Mediziner hätten die rechte Schädeldecke öffnen müssen, um den Tumor auf der rechten Seite zu operieren. Nach der verhängnisvollen Operation verblieben die Lähmungen im rechten Bein. Aufgrund der tumorbedingten Sehstörungen des rechten Auges und der von den Ärzten erst verursachten schweren Sehbeeinträchtigungen des linken Auges, war der Patient letztlich fast blind. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Stuttgart (Urteil v. 18.03.2003, Az: 1 U 81/02) entschieden aufgrund der Ausführungen von Sachverständigen wie folgt: Die Mediziner hätten in drei Punkten behandlungsfehlerhaft gehandelt: Notwendige präoperative Befunde seine nicht erhoben worden. Während der OP hätte eine Sonographie durchgeführt werden müssen, nachdem man an der Hirnoberfläche keine Hinweise auf einen Tumor gefunden habe. Es hätte vor weiterer Abklärung nicht einfach in die Tiefe operiert werden dürfen. Und keinesfalls hätte der rechtsseitig gelegene Tumor von der linken Seite aus operiert werden dürfen. Dies habe eine Folgeoperation notwendig gemacht, die sonst vermieden worden wäre. Das Gericht verurteilte die nachlässigen Ärzte, 100.000 Euro an den Patienten zu zahlen.
Tipp: Der Anwalt-Suchservice benennt rechtsuchenden Bürgern unter der Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent / Min.) bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte in ihrer Nähe.
Köln, den 2. Dezember 2003
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