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Unfall auf der Betriebs-Toilette
Richter: Kein Versicherungsschutz


Arbeitnehmer, die auf der Betriebs-Toilette verunglücken, sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Landessozialgericht Bayern entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet, war eine Auszubildende in der Toilettenanlage ihres Betriebes verletzt worden, als eine Kollegin schwungvoll die Tür aufstieß und sie mit voller Wucht am Kopf traf.  Die junge Frau erlitt eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge. Die Berufsgenossenschaft lehnte es später ab, der Verletzten eine Entschädigung zu zahlen. Zu Recht, wie das LSG Bayern befand (Urt. v. 6.5.2003; Az.: L 3 U 323/01).

Bei dem Unglück habe es sich nicht um einen der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Arbeitsunfall gehandelt, so die Richter. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe während des Aufenthaltes auf Betriebstoiletten zwecks Verichtung der Notdurft grundsätzlich kein  Versicherungsschutz. Lediglich wer  auf dem Weg zur Toilette oder auf dem Rückweg von ihr verunglücke, sei unfallversichert. Der Grund dafür liege darin, dass Arbeitnehmer durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen seien, ihre Notdurf an einem anderen Ort zu verrichten, als sie dies von ihrem häuslichen Bereich aus tun würden. Konkret ende der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette mit dem Betreten der Sanitäranlagen, d.h. mit dem Durchschreiten der zu ihnen führenden Tür. Da die junge Frau im vorliegenden Fall innerhalb der Toilettenräume verletzt wurde, sei sie nicht gesetzlich unfallversichert gewesen.

Nur in Ausnahmefällen, so die Richter, bestehe auch während der Notdurft Versicherungsschutz. Das setze aber voraus, dass die örtlichen Gegebenheiten der Sanitäreinrichtungen eine besondere Gefahrenquelle darstellten und dass diese die Ursache des Unfalls war. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Köln, den 2. Dezember 2003

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