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Hat eine Familie mit kleinen Kindern bei einem Reiseveranstalter „Familienzimmer mit zwei separaten Schlafräumen“ gebucht, kann sie den Reisepreis mindern, wenn ihr vor Ort stattdessen zwei nebeneinander liegende Doppelzimmer zugeteilt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor, auf die der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) hinweist.
Katalogträume & Realität
Ein Ehepaar mit Kindern im Alter von ein und vier Jahren hatte sich im Katalog eines Reiseveranstalters einen Urlaub ausgesucht, der einen sandstrandnahen Hotelaufenthalt in „Familienzimmern mit zwei separaten Schlafzimmern“ versprach. Stattdessen wurden der Familie vor Ort zwei nebeneinander liegende Doppelzimmer zugewiesen. Das gebuchte Familienappartement sei noch nicht bezugsfertig, hieß es. Alternativ könne die Familie in ein anderes Hotel umziehen, das fast einen Kilometer von einem Kieselstrand entfernt liege. Enttäuscht blieben die Eheleute mit ihren Kindern in den getrennten Doppelzimmern. Tagsüber wurde das Hotel von Baulärm erschüttert, und ein vom Katalog angepriesenes, neues Restaurant fehlte völlig. Nach dem Urlaub forderten sie von dem Reiseveranstalter die Minderung des Reisepreises, doch der wiegelte ab. Es kam zum Prozess.
Das Hotel
Die Richter des OLG Celle stellten sich auf die Seite der geprellten Urlauber und entschieden, dass der Veranstalter ihnen über die Hälfte des Preises zurückzahlen müsse (Az: 11 U 84/03). Die Unterbringung der Kinder in einem separaten Zimmer habe stets bedeutet, dass entweder einer der Eheleute bei den Kleinen habe schlafen oder mehrfach nachts den Hotelflur habe durchqueren müssen, um nach ihnen zu sehen. Die zwei Doppelzimmer seien deshalb kein angemessener Ersatz für die ursprünglich gebuchten Familienzimmer gewesen. Dies wiege um so schwerer, als der Reiseveranstalter noch vor dem Reiseantritt gewusst habe, dass das Hotel nicht rechtzeitig bezugsfertig sein würde. Trotzdem sah er sich nicht veranlasst, die Familie darüber zu informieren und Alternativen mit ihnen zu besprechen.
Die Ersatzunterkunft
Das Gericht befand, dass die Urlauber auch nicht in das ersatzweise angebotene Hotel umziehen mussten. Der Umzug in eine Ersatzunterkunft sei einem Reisenden nur dann zuzumuten, wenn diese nach Kategorie, Ausstattung, Lage und sonstigem Standard dem ursprünglich gebuchten Hotel entspreche. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Für ein Ehepaar mit zwei Kleinkindern mache es im Urlaub einen großen Unterschied, ob sich in 180 Metern Entfernung vom Hotel ein Sandstrand befinde oder die Familie einen Kilometer bis zum nächsten Kieselstrand zurücklegen müsse.
Die Richter entschieden, dass angesichts der vielfältigen Mängel des gebuchten Urlaubs eine Minderung von 55 Prozent des Reisepreises angemessen sei.
Tipp: Der Anwalt-Suchservice benennt rechtsuchenden Bürgern unter der Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent / Min.) bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte in ihrer Nähe.
Köln, den 5. Dezember 2003
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