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Hauseigentümer sind normalerweise nicht verpflichtet, Dritte vor von ihren Dächern fallendem Schnee (sog. Dachlawinen) besonders zu schützen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf das der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) hinweist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seinen Firmenwagen, einen neuen Jaguar, vor seiner Wohnung geparkt. Unmittelbar neben dem Stellplatz befand sich die Garage des Nachbarhauses, deren Dach einen leichten Überhang zum Grundstück des Jaguarfahrers aufwies. Da es schon seit Tagen stark geschneit hatte, löste sich plötzlich eine größere Menge Schnee vom Garagendach, krachte auf die Luxuskarosse und beschädigte diese.
Später verlangte das Unternehmen, für das der Jaguarfahrer tätig war, von der Eigentümerin der Garage Schadenersatz für den demolierten Firmenwagen. Die Frau hätte, so die Begründung, gegen die Gefahr von Dachlawinen Vorsorge treffen müssen. Das OLG Hamm sah das anders (Urt. v. 23.7.2003; Az.: 13 U 49/03).
Die Nachbarin habe ihre Pflichten nicht verletzt. Grundsätzlich habe jeder selbst die Aufgabe, sich vor Gefahren durch Dachlawinen in Acht zu nehmen. Hauseigentümer seien in der Regel nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor vom Dach rutschendem Schnee zu schützen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn in ihrer Stadt Schutzvorkehrungen, wie Schneefanggitter oder ähnliches, behördlich vorgeschrieben seien oder wenn besondere Umstände spezielle Sicherungsmaßnahmen erforderten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Die Nachbarin habe den Jaguarfahrer auch nicht vor dem auf ihrer Garage liegenden Schnee warnen müssen. Zum einen habe der Mann seinen Wagen normalerweise an einer anderen Stelle geparkt und nur ausnahmsweise neben ihrer Garage abgestellt. Zum anderen habe er gesehen, dass es über längere Zeit heftig geschneit habe und auf dem überhängenden Garagendach viel Schnee lag, der auf das Auto rutschen konnte. Erst durch das eigene, gedankenlose Verhalten des Jaguarfahrers, so die Richter, sei es überhaupt zu der Beschädigung des Pkws gekommen. Es bestünden keine Ersatzansprüche gegen die Nachbarin.
Köln, den 5. Dezember 2003
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