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Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu halten, dürfen Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen kleinen Hund haben, wenn sich alle Mitbewohner und Nachbarn damit einverstanden erklären. Das meldet der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180/52 54 555).
Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die Tierhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um einen so genannten Lhasa Apso mit einer Schulterhöhe von nur 25 Zentimetern. Die anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen, aber der Vermieterin war er ein Dorn im Auge. Sie forderte die Abschaffung des Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag. Als die Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zugunsten der Mieterin (Urt. v. 1.4.2003; Az.: 409 C 517/02). Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung im Haus zu treffen. Im vorliegenden Fall sei die Berufung der Vermieterin auf die Verbotsklausel im Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung einer formalen Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier der Fall. Sämtliche Hausbewohner sowie die unmittelbaren Nachbarn hätten schriftlich bestätigt, dass sie mit der Haltung des Hündchens einverstanden seien. Das Tier laufe auch nicht frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger Weise. Außerdem sei es so klein, dass durch die Hundehaltung auch keine übermäßige Abnutzung oder Beschädigung der Mietwohnung zu erwarten sei. Die Mieterin dürfe ihren Vierbeiner behalten, so das Urteil.
Köln, den 15. Dezember 2003
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