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In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich ist. Das berichtet der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Einem Mann kamen die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen gezielten Diebstahl glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich, zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Bei grober Fahrlässigkeit entfalle der Versicherungsschutz, argumentierte die Assekuranz. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.04.2003, Az: 7 W 123/01) stellten sich auf die Seite des Versicherten. Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen suchen und erkennen würde. Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen Wagen zahlen, so das Gericht.
Tipp: Der Anwalt-Suchservice benennt rechtsuchenden Bürgern unter der Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent / Min.) bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte in ihrer Nähe.
Köln, den 19. Dezember 2003
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