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Wechselt ein Autofahrer in unzulässiger Weise den Fahrstreifen, und kollidiert er deshalb mit einem anderen Fahrzeug, haftet er allein für die verursachten Schäden. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) und berichtet von einem Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte.
Ein Mann befuhr mit seinem Wagen eine mehrspurige Straße. Trotz dichten Verkehrs auf der Nachbarspur wechselte er, ohne sich über eine ausreichend große Lücke zu vergewissern oder seinen geplanten Fahrstreifenwechsel länger per Blinker anzukündigen, einfach hinüber. Es geschah, was geschehen musste: Der Fahrer des zügig und dicht nachfolgenden Autos wurde von dem plötzlichen Manöver überrascht, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf das herübergewechselte Fahrzeug auf. Im Streit um Schadenersatz ging der Fall später zu Gericht.
Die Richter des KG Berlin (Urteil vom 12.06.2003, Az: 22 U 134/02) entschieden wie folgt: Der in völlig unüberlegter Weise vorgenommene Fahrstreifenwechsel sei verkehrsgefährdend und damit unzulässig gewesen. Für die Folgen des in diesem Zusammenhang geschehenen und geradezu provozierten Unfalls sei der Fahrstreifenwechsler verantwortlich und müsse auch alleine dafür haften. Der sonst häufig geltende Grundsatz, dass der Auffahrende Schuld habe, sei bei einem unzulässigen Fahrspurwechsel wie in diesem Fall außer Kraft gesetzt. Den Auffahrenden habe hier nicht einmal eine Mitschuld getroffen, so die Richter.
Tipp: Der Anwalt-Suchservice benennt rechtsuchenden Bürgern unter der Servicerufnummer 0180 – 52 54 555 (12 Cent / Min.) bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte in ihrer Nähe.
Köln, den 19. Dezember 2003
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