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Unfall mit Automatik-Fahrzeug
Urteil: Bedienungsfehler nicht grob fahrlässig
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Macht ein Autofahrer, der zum ersten Mal einen Automatik-Pkw bedient, auf der Überführungsfahrt versehentlich eine Vollbremsung und kommt es zum Crash, so kann die Kaskoversicherung ihre Leistung nicht ohne weiteres mit dem Vorwurf verweigern, dass er grob fahrlässig gehandelt habe.
Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) mitteilt, hatte ein Mann einen fabrikneuen Automatik-Mercedes erworben. Als er ihn überführen wollte, kam es auf der Autobahn zu einem Unfall. Das Ganze passierte, als der Mann nach einem Überholvorgang unmittelbar vor einem Reisebus wieder einscherte, sein Auto plötzlich abbremste und der Bus deshalb auf ihn auffuhr. Der Pechvogel erhielt den Schaden an seinem Mercedes zunächst von seiner Kaskoversicherung ersetzt. Später forderte die Assekuranz das Geld aber wieder zurück. Begründung: Der Mann habe ohne plausiblen Grund eine Vollbremsung durchgeführt. Dies sei grob fahrlässig gewesen, weshalb sie leistungsfrei sei. Der Mercedesfahrer hielt dem entgegen, dass ihm ein Bedienungsfehler unterlaufen sei. Ihm müsse zugute gehalten werden, dass er bei der Überführung seines Pkws erstmals in seinem Leben mit einem Automatik-Fahrzeug fuhr. Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Düsseldorf entschied wie folgt, (Urt. v. 02.09.2003 - I-4 U 15/03): Wer auf der Autobahn unmittelbar vor einem nachfolgenden Kfz unmotiviert eine Vollbremsung vornehme, den treffe objektiv der Vorwurf eines groben Verschuldens. Besondere Umstände, die den Unfallfahrer entlasteten, ergäben sich hier jedoch daraus, dass er mit einem Automatikfahrzeug unterwegs war, das sich erst seit wenigen Stunden in seinem Besitz befand, und dass er bis dahin nur Fahrzeuge mit Handschaltung gewöhnt war. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einen Bedienungsfehler machte und bei dem Versuch, in einen höheren Gang zu schalten, versehentlich auf das Bremspedal - anstelle des Kupplungspedals - trat und den Wahlhebel des Automatikgetriebes bewegte. Liege aber ein Versagen vor, das auf mangelnde Vertrautheit mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, dann könne in subjektiver Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Versicherung sei nicht von ihrer Leistungspflicht entbunden, so das Urteil.
Köln, den 8.11.2004
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